Zwei-Drittel-Strafe

Eine kann, wenn zwei Drittel der Strafe verbüsst sind, hinsichtlich des Strafrestes zur ausgesetzt werden. Ein Selbstläufer ist dies aber nicht: Eine des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln kommt entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Entscheidend für die Prognose ist demgemäß eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits.

Dazu auch: Zwei-Drittel-Strafe und Prognose bei BTM-Straftaten

Zwei Drittel Strafe – Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe

Die Reststrafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe ist kein Automatismus, sondern erfolgt nur dann, wenn – neben dem Vorliegen formaler Voraussetzungen – die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit aus Sicht der Justiz auch verantwortet werden kann, § 57 Abs. 1 StGB.

Die nach § 57 Abs. 1 StGB insoweit anzustellende Prognoseentscheidung stellt im Gegensatz zu einer Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung – weiteren – Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob eine Haftentlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist.

Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind daher unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (OLG Hamm, 3 Ws 66/20), es gilt:

  • Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits begangen hat
  • Bei Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt, was aber widerlegbar ist.
  • Ebenso spricht es für den Inhaftierten, wenn er die abgeurteilten Taten in einer Zeit der Erwerbslosigkeit nach einem schweren Unfall beging (Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 86/20), aber nur bei beanstandungsfrecher Haft (OLG Hamm, 3 Ws 66/20).
  • Auch die Verbüßung als solche kann ein gewichtiges Indiz für den Inhaftierten sein, speziell bei sozialen Faktoren wie wenn die Führung in der Strafhaft beanstandungsfrei war, das Arbeitsverhalten zufriedenstellend ist, tragfähige Sozialkontakte außerhalb der Anstalt bestehen, eine Bleibe nach der Haftentlassung existiert und auch eine Arbeitsstelle in Aussicht steht (Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 86/20)

Zweifel zu Lasten des Inhaftierten bei Zwei-Drittel-Strafe

Zweifel an einem zukünftig straffreien Leben gehen aber zu Lasten des Verurteilten – und dabei berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Verhalten in der JVA:

Zudem zeigt – worauf die Staatsanwaltschaft Duisburg zu Recht hinweist – auch das bisherige Verhalten des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt, dass dieser nicht gewillt ist, sich regelkonform zu verhalten. So ist das Verhalten des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt von erheblichen und zum Teil schwerwiegenden Pflichtverstößen, u. a. unerlaubtem Handybesitz, Flucht aus dem offenen Vollzug, Ablösung von der Arbeit wegen mangelnder Mitarbeitsbereitschaft und bzw. Angriff eines anderen Gefangenen, geprägt. Bereits das Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2018 – III-5 Ws 66/18 -, juris). Zudem fiel er in der Justizvollzugsanstalt überwiegend dadurch auf, dass er permanent versuchte, sich Vorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits seine Rückverlegung in den offenen Vollzug durch die Justizvollzugsanstalt abgelehnt. Zwar hat der Verurteilte sich nach seiner Flucht selbst gestellt und ist offensichtlich seit Dezember 2019 bemüht, sein Verhalten zu ändern. Auch ist er seitdem nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Jedoch vermag allein der bislang eingetretene Zeitablauf von wenigen Monaten, eine tragfähige Grundlage für eine positive Prognose derzeit nicht zu begründen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 Ws 140-142/20

Besonders sicherheitsrelevante Taten

Indes sind bei besonders sicherheitsrelevanten Delikten, wie Delikten im Bereich der organisierten Kriminalität erhöhte Anforderungen an eine günstige Prognose i.S.v. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu stellen (KG Berlin, 2 Ws 205/18 und 5 Ws 192/17). So gibt es bestimmte Kriminalitätsbereiche, welche typisch sind für . Dazu gehören u.a. der bandenmäßige und der Einbruchdiebstahl vor dem Hintergrund von Hehlerringen oder die Verschiebung hochwertiger (gestohlener oder sonst durch Eigentumsdelikte erlangter) Kraftfahrzeuge in das Ausland (BT-Drs. 12/989 S. 20f.). Weitere Elemente der organisierten Kriminalität sind eine internationale Verflechtung, konspirative Vorbereitung und Durchführung der Straftaten, große kriminelle Energie (BT-Drs. 12/989 S. 20), präzise Planung, professionelle, präzise und qualifizierte Tatdurchführung, arbeitsteiliges Zusammenwirken und stark profitorientiertes Handeln (KG Berlin, 5 Ws 192/18 und Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 86/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.