Zwei-Drittel-Strafe und Prognose bei BTM-Straftaten

Bei BTM-Straftaten liegt regelmässig ein Konsum-Hintergrund vor, was die Prognose für eine bei einer der Reststrafe eher schwierig macht – auf den ersten Blick. Wenn geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB vorliegen ist hier aber kein strengerer Maßstab anzulegen.

Insbesondere bei erstmaliger Verbüßung einer und wenn es während des Strafvollzugs keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben hat kann davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (siehe BGH, 1 AR 266/03).

Dazu auch: Zwei-Drittel-Strafe

Das OLG Hamm (Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 66/20) fasst insoweit zusammen:

  1. Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung weiteren Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen; maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann.
  2. Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits.
  3. Je nach der Schwere der Straftaten, die von dem Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten sind, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben zu stellen.
  4. Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln () in nicht geringer Menge sind die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter – die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen sowie die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die dieses von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, mit den Aspekten des Jugendschutzes, des Schutzes vor Organisierter Kriminalität und der Gewährleistung der internationalen Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle in besonderem Maße schutzwürdig und von hohem Gewicht; die Anforderungen an die anzustellende Sozialprognose sind deshalb erhöht.
  5. Auch wenn es grundsätzlich unzulässig ist, die Ablehnung der bedingten Entlassung allein auf den ungeklärten ausländerrechtlichen Status des Verurteilten zu stützen, ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Frage, ob sich ein Ausländer nach der Strafrestaussetzung weiterhin legal im Bundesgebiet aufhalten darf, für die Aussetzungsentscheidung nach § 57 StGB von Bedeutung sein kann; dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil sich der Verurteilte – wie im Übrigen seine gesamte Familie – seinen bisherigen Aufenthaltsstatus unter Vorspiegelung einer falschen Identität sowie einer falschen Nationalität erschlichen hat und sein derzeit ungeklärter ausländerrechtliche Status deswegen – im Gegensatz zu den Fällen, in denen dies ausschließlich eine Folge der ausländerrechtlichen Regelungen darstellt – von ihm zu vertreten ist.

Es ist also auch kein strengerer Beurteilungsmaßstab anzulegen, wenn der erstmaligen Strafverbüßung bereits ein (mehrfacher) Bewährungsbruch vorangegangen und vor der erstmaligen Inhaftierung bereits mehrfach und innerhalb kürzerer Zeit eine Straffälligkeit aufgetreten ist:

Denn im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, die Verurteilte werde ohne die Einwirkung – weiteren – Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann. Dieser unterschiedliche Maßstab beruht darauf, dass die Verurteilte die gegen sie verhängte Strafe bereits teilweise als Freiheitsentzug erlitten hat und im Strafvollzug resozialisierend auf sie eingewirkt worden ist (vgl. Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 57, Rn. 10). Entscheidend für die Prognose nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist demgemäß eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben der Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit der Verurteilten sind daher wenig hilfreich. Vielmehr muss stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Auge behalten werden. Dies bedeutet, dass je nach der Schwere der Straftaten, die von der Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten sind (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB), unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen sind (BGH, a. a. O.; Kinzig, a. a. O., Rn. 15). Dabei muss berücksichtigt werden, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagen und Weisungen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i.V. mit §§ 56b, 56c StGB) entgegengewirkt werden kann (Kinzig, a. a. O., § 57, Rn. 14). Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die die Verurteilte bereits begangen hat (…). 

Zwar liegt dem zurzeit vollstreckten Urteil unter anderem unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln zugrunde. Auch konsumiert die Verurteilte seit mindestens fünf Jahren regelmäßig und Amphetamine, ohne sich deshalb bislang behandelt haben zu lassen. Gleichwohl erwartet der Senat insoweit künftig keine schwerwiegenden Straftaten. Die auch bei Erstverbüßern eine ausreichend günstige Prognose verneinende Rechtsprechung, wenn eine unbehandelte Drogenproblematik besteht, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn diese Einschränkung betrifft vor allem Konstellationen, in denen der Inhaftierte selbst mit Drogen gehandelt hat, so dass ohne Therapie mit einer Fortsetzung des Drogenhandels nach der Entlassung und deshalb mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Allgemeinheit zu rechnen ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 3 Ws 381/14 –; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. April 2013 – 2 Ws 150/13 –, beide zitiert nach juris).

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 67/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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