Die heimliche Video-Überwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt zwar einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff muss jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigungsschutzklage einer Kassiererin zurück. Der Arbeitgeber hatte wegen der überdurchschnittlich hohen Inventurdifferenzen direkt über der Kasse eine Videokamera installiert. Aus den Aufzeichnungen leitete er den Verdacht der Unterschlagung von Firmengeldern durch die Kassiererin ab. Er kündigte daher das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kassiererin bestritt, Geld unterschlagen oder veruntreut zu haben. Sie war der Ansicht, die Videoaufzeichnungen dürften nicht verwendet werden, weil sie in unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Weise durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zu Stande gekommen seien.
Das BAG verdeutlichte, dass der dringende Verdacht eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht sei nicht durch ein Beweisverwertungsverbot gehindert, die Videoaufnahmen zu Lasten der Kassiererin zu berücksichtigen. Die heimliche Anfertigung stelle zwar einen Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dieses sei jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe könnten durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür sei, dass
- der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestehe,
- weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft seien,
- die Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstelle und
- sie insgesamt nicht unverhältnismäßig sei (BAG, 2 AZR 51/02).
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