Sexuelle Nötigung: Ausnutzen schutzloser Lage

Wenn der Täter einer sexuellen eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, liegt die bei mindestens einem Jahr (§177 Abs.5 Nr.3 StGB). Zu diesem in der Praxis des Sexualstrafrechts wesentlichen Tatbestand hat sich nun der (4 StR 678/19) vor dem Hintergrund der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 geäußert.

Schutzlose Lage ist objektiv zu bestimmen

Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 bedarf es mit dem BGH keiner einschränkenden Auslegung auf der objektiven Tatbestandsebene mehr, weil § 177 Abs. 5 StGB eine Nötigung des Tatopfers nicht weiter voraussetzt:

Sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach der Intention des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik ist deshalb für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB allein die objektive Schutzlosigkeit des Tatopfers ausreichend. Objektiv liegt – entsprechend der anfänglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. – eine schutzlose Lage daher in der Regel vor, wenn sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in einer zusammenfassenden Bewertung die Möglichkeiten des Täters, mit Gewalt auf das Opfer einzuwirken, größer sind als die Möglichkeiten des Tatopfers, sich solchen Einwirkungen des Täters mit Erfolg zu entziehen, ihnen erfolgreich körperlichen Widerstand entgegenzusetzen oder die Hilfe Dritter zu erlangen. Bei der Anwendung des rein objektiven Tatbestands kann dabei auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden:

  • Eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten ist nicht vorausgesetzt
  • Erforderlich ist auch nicht, dass der Täter die schutzlose Lage des Opfers herbeigeführt hat
  • Es bedarf einer Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen äußeren Umstände und persönlichen Voraussetzungen von Täter und Opfer im Einzelfall. Weder einzelne äußere Umstände als solche (wie etwa die Abgeschiedenheit des Tatortes oder die Tatzeit) noch einzelne Gegebenheiten in der Person des Täters oder des Tatopfers (wie etwa die körperliche Verfassung, Leistungsfähigkeit oder das Alter) erlauben für sich genommen die abschließende Beurteilung, ob die Lage des Opfers sich als schutzlos gegenüber möglichen Gewalteinwirkungen des Täters darstellt.

Ausnutzen der schutzlosen Lage

Der Täter nutzt die schutzlose Lage aus, wenn er diese erkennt und sich zur Begehung des sexuellen Übergriffs zunutze macht. Dabei genügt, dass der Täter die schutzlose Lage in dem Sinne zur Bedingung seines Handelns macht, dass er die (objektive) Schutzlosigkeit des Tatopfers in ihrer Bedeutung für sein Vorhaben erkennt, ihm also bewusst ist, dass die schutzlose Lage den sexuellen Übergriff ermöglicht oder jedenfalls erleichtert, und er sich dies bewusst zunutze macht. In subjektiver Hinsicht genügt bedingter Vorsatz.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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