Versuchte Vergewaltigung: Da die Vergewaltigung als Strafzumessungsregel („Regelbeispiel“) im §177 StGB formuliert ist, ist nicht klar, ob es eine versuchte Vergewaltigung überhaupt geben kann – der Bundesgerichtshof lässt dies auch ausdrücklich offen, da die vollendete sexuelle Nötigung keinen Raum für eine versuchte Vergewaltigung lässt:
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass neben dem Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 170/18).
Eine versuchte Vergewaltigung kommt bei Vollendung des Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB aufgrund des auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460) weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestalteten § 177 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 3 StR 587/17; BT-Drucks.18/9097, S. 28) nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO; vgl. zur a.F. Beschluss vom 17. Juni 1997 – 5 StR 232/97, NStZ-RR 1997, 293). Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob es den Versuch eines Regelbeispiels überhaupt gibt.
BGH, 6 StR 7/20
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