Ein typisches medienrechtliches Minenfeld ist der Äußerungsstreit. Der BGH betont erneut, dass die zutreffende Deutung des Sinngehalts einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die zutreffende rechtliche Bewertung ihres Aussagegehalts ist. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Auslegung ist stets die Ermittlung des objektiven Sinngehalts.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
Dabei kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums an. Ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn allerdings nicht abschließend bestimmen kann, und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Auslegung der sprachliche Kontext, in dem die beanstandete Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie steht, zu berücksichtigen, soweit sie für das Publikum erkennbar sind.
Um den gesamten Aussagegehalt zu erfassen, muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung unterzogen werden. Weit hergeholte Interpretationen sind auszuschließen (dazu: BGH, VI ZR 308/21 und VI ZR 307/21).
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