Landgericht Bonn: Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung

Auch das Landgericht Bonn (9 O 213/12) stellt klar, dass meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen (also Mischungen aus Meinung und ) grundsätzlich in den Schutzbereich der nach Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

Zudem sind die Anforderungen an die Sorgfalt des Äußernden nicht über Gebühr zu erstrecken – aber: Dennoch verbleibt zumindest ein Mindestmaß an Sorgfalt, dass man demjenigen abverlangen kann, der solche Äußerungen trifft. Im vorliegenden Fall wurde öffentlich gemutmaßt, jemand sei an eine Mail gekommen, indem er den entsprechenden Mail-Account des Empfängers gehackt habe.

Hier wird eine Straftat in den Raum gestellt, eine solche Behauptung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen! In diesem Fall war es im Ergebnis auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, denn: Es ging allen Ernstes um eine „offene Mail“ mit zahlreichen Empfängern. Vor dem Hintergrund sah das Landgericht keine ernsthaften Indizien, die für ein Hacken des Mail-Accounts gesprochen haben. Ein hinsichtlich dieser Äußerung wurde zugestanden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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