Auch das Landgericht Bonn (9 O 213/12) stellt klar, dass meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen (also Mischungen aus Meinung und Tatsachenbehauptung) grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fallen.
Zudem sind die Anforderungen an die Sorgfalt des Äußernden nicht über Gebühr zu erstrecken – aber: Dennoch verbleibt zumindest ein Mindestmaß an Sorgfalt, dass man demjenigen abverlangen kann, der solche Äußerungen trifft. Im vorliegenden Fall wurde öffentlich gemutmaßt, jemand sei an eine Mail gekommen, indem er den entsprechenden Mail-Account des Empfängers gehackt habe.
Hier wird eine Straftat in den Raum gestellt, eine solche Behauptung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen! In diesem Fall war es im Ergebnis auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, denn: Es ging allen Ernstes um eine „offene Mail“ mit zahlreichen Empfängern. Vor dem Hintergrund sah das Landgericht keine ernsthaften Indizien, die für ein Hacken des Mail-Accounts gesprochen haben. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Äußerung wurde zugestanden.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Einziehung: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung keine tatsächliche Verfügungsgewalt - 3. Dezember 2023
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- Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited - 3. Dezember 2023