Landgericht Bonn: Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung

Auch das Landgericht Bonn (9 O 213/12) stellt klar, dass meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen (also Mischungen aus Meinung und ) grundsätzlich in den Schutzbereich der nach Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

Zudem sind die Anforderungen an die Sorgfalt des Äußernden nicht über Gebühr zu erstrecken – aber: Dennoch verbleibt zumindest ein Mindestmaß an Sorgfalt, dass man demjenigen abverlangen kann, der solche Äußerungen trifft. Im vorliegenden Fall wurde öffentlich gemutmaßt, jemand sei an eine Mail gekommen, indem er den entsprechenden Mail-Account des Empfängers gehackt habe.

Hier wird eine Straftat in den Raum gestellt, eine solche Behauptung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen! In diesem Fall war es im Ergebnis auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, denn: Es ging allen Ernstes um eine “offene Mail” mit zahlreichen Empfängern. Vor dem Hintergrund sah das Landgericht keine ernsthaften Indizien, die für ein Hacken des Mail-Accounts gesprochen haben. Ein hinsichtlich dieser Äußerung wurde zugestanden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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