Innerhalb kurzer Zeit hat sich das Bundesverfassungsgericht gleich vier Mal zu Fragen der Meinungsäußerungsfreiheit äussern müssen. Dabei kann man die Entscheidungen nicht unbedingt als neue Meilensteine bezeichnen, was angesichts der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit auch überraschend währe – gleichwohl ergibt sich ein interessanter Überblick dazu, was man in einer freiheitlichen Gesellschaft aushalten können muss. Und was nicht.
Dazu auch bei uns:
Umfang der Meinungsäusserungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit umfasst neben Werturteilen (natürlich) auch Tatsachenbehauptungen soweit diese zur Bildung von Meinungen vonnöten sind:
Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der §§ 185, 193 StGB gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>) – BVerfG, 1 BvR 2646/15
Meinungsäußerungsfreiheit gebietet weite Anwendung der Frage eines Werturteils
Das Bundesverfassungsgericht betont nunmehr wirklich seit Jahrzehnten immer wieder, dass Gerichte sich davor hüten müssen, durch eine isolierte Betrachtung von Äußerungen oder formalisierte (etwa rein wörtliche) Lesart eine Äusserung zu entstellen – wenn etwa Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung gemeinsam Teil der Aussage sind ist im Zweifelsfall für die Meinungsfreiheit zu streiten:
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 <9>; 90, 241 <248>).
Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8 f.>, 90, 241 <248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 <14>; 93, 266 <294>) – BVerfG, 1 BvR 2732/15
Hitzige Wortgefechte müssen möglich ein
Das Bundesverfassungsgericht schützt auch Situationen: Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es mit dem BVerfG besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste impliziert – in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung – die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit.
Demgegenüber kann bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Dies gilt – unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände – grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den „sozialen Netzwerken“ im Internet. Abwägungsrelevant kann dabei auch sein, ob Äußernden aufgrund ihrer beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen – beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren – die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde. Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (siehe zusammenfassend dazu: BVerfG, 1 BvR 2397/19).
Wahre Tatsachenbehauptung ist hinzunehmen
Niemand hat das Recht, zu bestimmen, wie er bzw. seine Person in der Öffentlichkeit hinsichtlich wahrer Umstände wahrgenommen wird, die ausserhalb seiner Intimsphäre stehen. Das bedeutet, man kann sich gegen Tatsachenbehauptungen auch aus dem privaten Umfeld grundsätzlich nicht zur Wehr setzen:
Die Gerichte legen zunächst zutreffend dar, dass die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, grundsätzlich hingenommen werden müsse, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>). Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen individueller Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfGE 97, 391 <404>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 -, Rn. 21, www.bverfg.de). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>; 99, 185 <196 f.>) – BVerfG, 1 BvR 3487/14
Auch die missliebige Meinungsäußerung ist geschützt
Immer wieder notwendig ist, daran zu erinnern, dass Meinungen keiner Gefälligkeitskontrolle unterliegen: Die missliebige Meinung ist auch dann geschützt, wenn sie in unangenehmer Form präsentiert wird:
Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>)- BVerfG, 1 BvR 2646/15
Emotionalisierte, scharfe Meinungsäußerung ist hinzunehmen
Wenn die Meinungsäußerung in scharfer Form erfolgt, also emotionalisiert und nicht gerade sachlich ist, ist auch dies hinzunehmen, so wie scharf formulierte Meinungsäußerungen zu ertragen sind:
Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>) – BVerfG, 1 BvR 2844/13
Der letzte Punkt ist dabei besonders hervor zu heben: Wer sich im öffentlichen Meinungskampf befindet (das typische Beispiel ist der Wahlkampf oder die politische Auseinandersetzung in Gremien) und hierbei selber spitz agiert, der hat entsprechende Gegenreaktionen zu erwarten und auch hinzunehmen.
Schmähkritik ist (grundsätzlich) nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt
Der bekannte Sonderfall ist die Schmähkritik, die als solche nicht der Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt:
Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>) – BVerfG, 1 BvR 2646/15
Doch – und dies ist der gerne verkannte Knackpunkt – die Schmähkritik ist ein Ausnahmefall, der bei einem auch nur sinnig anzunehmenden Sachzusammenhang nicht anzunehmen ist:
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben – BVerfG, 1 BvR 2646/15
Meinungsäußerungsfreiheit als hohes Gut
Die Zeilen des Bundesverfassungsgerichts sprechen für sich und es ist anzumahnen, damit zu leben, dass unsere Freiheit auch abverlangt, das zu ertragen was einen selber möglicherweise piesackt. Jede Diskussion darüber, ob eine Meinung anders formuliert werden kann, unhöflich oder „gemein“ formuliert ist mag gesellschaftlich zu führen sein, nicht aber auf juristischer Ebene. Die Geschichte hat uns gelehrt, dass die Meinungsfreiheit nur existieren kann, wenn sie absolut geschützt ist – gegen unflätige Angriffe auf die persönliche Ehre dagegen besteht ein vollkommen ausreichendes Schutzsystem, das jedem offen steht, wie auch das Bundesverfassungsgericht in nüchternen kurzen Worten in Erinnerung ruft:
Die Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Wege eines Unterlassungsanspruches ist hier § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB. Die Anwendung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschriften ist Sache der hierfür zuständigen Zivilgerichte.
Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr nochmals in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass auch im Jahr 2016 immer noch mit Obacht vorzugehen ist, wenn der Ehrschutz vor Gericht steht.
Meinungsfreiheit im Internet
Das BverfG (1 BvR 2979/10) hat sich auch konkret mit Äußerungen in einem Internetforum auseinander gesetzt, in denen es einen hitzigen Meinungsaustausch gab. Dabei wurde der Beitrag eines Betreffenden als „rechtsextrem“ bezeichnet. Ausserdem u.a. geäußert, dass er bei solchen Beiträgen „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden“. Es wurde eine Unterlassungsklage angestrebt, die der vermeintlich beleidigte auch gewann – bis es zum BVerfG kam. Das hob die Entscheidung des OLG Bamberg (4 U 109/10) auf und verwies sie zur Neuentscheidung zurück.
Zurecht hält das BverfG fest, dass es sich hierbei um Meinungsäußerungen (Werturteile) handelt und gerade nicht um Tatsachenbehauptungen. Dabei ist zu sehen, dass eben auch Beleidigungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein können – wichtig ist immer die Frage, ob eine Schmähkritik vorliegt. Dies wurde vom BVerfG verneint, da letztlich ein Sachbezug bei den Äußerungen erkennbar war.
Äusserst positiv ist, dass das BVerfG klar stellt, dass die Meinungskultur im Internet extrem hohen Schutz genießt und eben auch hitzige Debatten geschützt sind – selbst wenn das Ansehen eines Beteiligten angekratzt wird. Dabei gilt, dass die Auseinandersetzung in der Rede einem gerichtlichen Schutz mit dem BVerfG immer vorgeht. Das liest sich dann beim BVerfG zu und sollte einigen Gerichten eine Lehre sein:
Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden […] Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert […] Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen.
Das stete Bemühen, durch Abmahnungen auf Grund geltend gemachter Persönlichkeitsrechte Meinungen zu unterbinden findet leider immer wieder fruchtbaren Boden. Das BVerfG hat hierzu eine inzwischen mehr als deutliche Linie entwickelt, die hier nochmals herausragend verständlich zusammen gefasst wurde. Vor allem der im Zitat letzte Satz, dass der Meinungskampf der gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen ist, sollte endlich hoch gehalten werden. Auch mit dem BVerfG gilt letztlich: Wer die hitzige öffentliche Debatte scheut, sollte nicht an ihr teilnehmen. Oder anders: Wer austeilen will, muss auch einstecken können.
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