Die Auslegung von Versicherungsvertragsbedingungen ist oft komplex und nicht so eindeutig, wie sich die Versicherungsnehmer wünschen. Mitunter kann es in Streitfällen zu überraschenden gerichtlichen Entscheidungen kommen, wie kürzlich das Amtsgericht München (274 C 7752/19, bestätigt durch das LG München I) bezüglich des Hackerangriffs auf ein Auto klarstellte.
Brechen Diebe einen Pkw nicht auf, sondern öffnen ihn per Funksignal, stellt dies kein „Aufbrechen“ dar, da keine Gewalt angewendet wird. Folge: Die Hausratversicherung muss nicht für den Verlust von Gegenständen aus dem Innenraum aufkommen, so das Amtsgericht München.
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Der Eigentümer des Fahrzeugs hatte sein Auto geparkt und es nur für ca. fünf Minuten verlassen. Der Wagen hatte ein schlüsselloses „KeylessGoSystem“, das automatisch elektronisch verriegelt. In dieser Zeit entwendeten Diebe u.a. Koffer aus dem Pkw. Da es keine Zeichen für gewaltsames Eindringen gab, war der Pkw wohl mittels abgefangener Funksignale geöffnet worden.
Es liegt kein Fall für die Haftpflichtversicherung vor – so sah es das AG: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Definition des Dudens umfasse ein „Aufbrechen“ die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, falle unter „Aufbrechen“ nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals.
Aufgrund der Eindeutigkeit des Begriffs sei es auch nicht erforderlich, dass der Begriff in den Versicherungsbedingungen der Beklagten gesondert definiert werde. Dies könne nicht hinsichtlich jedes Begriffs erwartet werden.
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