Relay Attack: Digitaler Einbruch in PKW ist kein Aufbrechen

Versicherungsschutz bei Relay Attack: Das LG München I (23 S 4598/20) hat die vorherige Entscheidung des AG München dahin gehend bestätigt, dass der Einsatz einer „Relay Attack“ weder das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels noch eines anderen, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne eines Einbruchsdiebstahls darstellt:

Ob eine „Relay Attack“ nach ihrer Funktionsweise überhaupt ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen sein kann, kann jedoch offen bleiben. Denn durch das sogenannte „Jamming“ wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können.

Auch bei Einsatz einer sogenannten „Relay Attack“ wäre das Fahrzeug somit nicht „verschlossen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. April 2016, Az. 9 U 10/16, Rn. 1-6, juris).

LG München I, 23 S 4598/20

Hinzu kommt das übliche Problem bei einer Relay Attack, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es tatsächlich zu einer gezielten Störung der Funkübertragung durch „Jamming“ in dem Moment gekommen ist, wenn die Funkfernbedienung betätigt wird.

Die Rechtsprechung stellt – der heutigen Zeit unangemessen – weiterhin darauf ab, dass Einbruchspuren fehlen bei einem digitalen Angriff auf den öffnungsmechanismus des Autos. Damit kann, so die richterliche Logik, die Möglichkeit, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, am Ende nie ausgeschlossen werden:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.12.2006, Az. IV ZR 233/05, VersR 2007, 241 f.; Urteil vom 18.10.2006, Az. IV ZR 130/05, VersR 2007, 102 f.; Urteil vom 17.05.1995, Az. IV ZR 279/94, VersR 1995, 909) genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen.

Zu dem Minimum an Tatsachen gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren und dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. April 2016, Az. 9 U 10/16, Rn. 1-6, juris).

LG München I, 23 S 4598/20
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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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