Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.02.2019 (Az. 32 C 2803/18 (27) entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten.
Hinweis: Versicherte unterschätzen die hier bestehende Beweislast oft – auch bei einem Einbruchdiebstahl im Haus stellt sich mitunter die Frage, ob das äussere Bild für einen Versicherungsfall spricht!
Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3000,- €, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach ihren Bedingungen ist die beklagte Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichstehen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein „Aufbrechen“ nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen:
Durch das in Ziffer 11 Nr. 1 VHB ausdrücklich erwähnte Erfordernis eines „verschlossenen“ Kraftfahrzeugs ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdi- gung zu erkennen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles einen Einbruchdiebstahl in ein verschlossenes Kraftfahrzeug voraussetzt. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, die tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm gel- tend gemachten Versicherungsanspruchs zu beweisen. Hierzu gehört auch der Nachweis des Versicherungsfalles (…) genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (BGH Urt. v. 18.10.2006, Az. IV ZR 130/05 – VersR 2007, 102 m.w.N.; Beckmann/Matusche-Beckmann, Rz. 182). Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehören jedenfalls stimmige Einbruchspuren, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt.
Einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ habe der Kläger aber nicht bewiesen. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen KFZ mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden.
Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat. Das sog. Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen.
Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse:
Es kann auch offen bleiben, ob ein „Jammer“ nach seiner Funktionsweise ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen sein kann. Denn durch „Jamming“ wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz eines sogenannten „Jammer“, der von keiner der beiden Parteien behauptet wird, wäre das Fahrzeug somit nicht „verschlossen“ im Sinne von Ziffer 11 VHB gewesen.
(Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)
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