Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit „null“

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen 9 AZR 364/22, ging es um die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Überschneidungen von Krankheit und Kurzarbeit.

Der Kläger war während eines Zeitraums, in dem Kurzarbeit „null“ wirksam eingeführt worden war, krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er verlangte die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für das Jahr 2020, basierend auf der Annahme, dass seine krankheitsbedingten Ausfalltage bei der Berechnung seines Urlaubsanspruchs wie Zeiten mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln seien.

Kurzarbeit „null“

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, die den Anspruch des Klägers zurückgewiesen hatten. Es entschied, dass bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs die Zeiten der Kurzarbeit „null“ nicht als Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind:

Erkrankt der in einem Zeitraum, für den – wirksam – Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

leitsatz, BAG, 9 AZR 364/22

Dies folgt aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), insbesondere § 3 Abs. 1 BUrlG, der die Urlaubsberechnung in Abhängigkeit von den Tagen mit Arbeitspflicht vorsieht. Die Entscheidung betont, dass krankheitsbedingte Ausfallzeiten während der Kurzarbeit die vertragliche Grundlage der Arbeitsverteilung nicht verändern und daher nicht wie tatsächliche Arbeitszeiten bei der Urlaubsberechnung behandelt werden sollten.

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Tatsächliche Arbeit notwendig

Zudem machte das Gericht klar, dass die Regelungen zum Erholungszweck des Urlaubs auf der Annahme beruhen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Dies unterstützt die Ansicht, dass die Reduktion des Urlaubsanspruchs aufgrund der Verringerung der Arbeitspflicht durch Kurzarbeit im Einklang mit dem Zweck des Urlaubsrechts steht. Dadurch wird vermieden, dass erkrankte Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit nicht arbeiten, gegenüber ihren arbeitenden Kollegen bevorzugt behandelt werden:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Urlaubsdauer allgemein anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (EuGH 12. Oktober 2023 – C-57/22 – [Reditelství silnic a dálnic] Rn. 33; 25. Juni 2020 – C-762/18 und C-37/19 – [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca] Rn. 58).

Bei einer kraft Einzel- oder Kollektivvertrags wirksam eingeführten Kurzarbeit „null“ bestimmt diese die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Verteilung der , auf deren Grundlage der Urlaubsanspruch zu berechnen ist. Ursache für den Arbeitsausfall ist die vereinbarte Kurzarbeit, mit der einem vorübergehenden Arbeitsausfall begegnet wird, und nicht die Krankheit. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG 16. August 2022 – 9 AZR 76/22 (A) – Rn. 26; 18. März 2014 – 9 AZR 669/12 – Rn. 25; 23. Januar 2008 – 5 AZR 393/07 – Rn. 19 mwN). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bereits aufgrund einer Kurzarbeitsvereinbarung vertraglich keine Tätigkeit schuldet.


Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen vertraglichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und die Notwendigkeit, die gesetzlichen Vorschriften korrekt anzuwenden, insbesondere in Zeiten von Kurzarbeit und anderen atypischen Arbeitsphasen. Sie zeigt auch die Grenzen der Gleichbehandlung von Arbeitsunfähigkeit und tatsächlicher Arbeit bei der Urlaubsberechnung auf.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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