Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – welches Strafmaß droht und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden? Der Kauf von Drogen im Internet oder Darknet – und inzwischen auch über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp sowie über Social-Media-Plattformen – ist längst kein Randphänomen mehr.
Was mit Plattformen wie „Shiny Flakes“ und klassischen Darknet-Marktplätzen begann, hat sich zu einem digitalen Drogenhandel über anonyme Chat-Gruppen, „Drogentaxis“ und offene Social-Media-Kanäle entwickelt. Dieser zieht regelmäßig umfangreiche Ermittlungsverfahren nach sich. Und während das Darknet weiterhin eine wichtige Bezugsquelle bleibt, verlagern sich Teile des Handels inzwischen in scheinbar niedrigschwellige Kanäle wie Telegram‑Gruppen, Instagram‑Konten oder TikTok‑Profile, über die primär jüngere Konsumenten angesprochen werden.

Ich durfte – nicht zuletzt wegen der speziellen Tätigkeit im BTM-Strafrecht in unserer Kanzlei – in den vergangenen Jahren in einigen Fällen dieser Art die Strafverteidigung übernehmen und gebe einen kurzen Überblick. Über die Jahre hinweg gibt es weiterhin Betroffene, die von den Staatsanwaltschaften angeschrieben werden, weil ihre Daten in den Beständen von Anbietern wie Shiny Flakes aufgefunden wurden.
Kauf von Drogen im Internet: Wird man als Käufer erwischt?
Es ist durchaus überraschend: In den mir bekannten Fällen von Plattformen wie Shiny Flakes hatten die Online-Verkäufer zwar nicht zwingend eine „ordentliche Buchführung“, wer aber glaubt, dass man dort entsprechend sensibel mit den Käuferdaten umgeht, irrt. Nicht zuletzt die Logistik der Verkäufer bedurfte schon einer gewissen Buchhaltung und Kontrolle, welche Bestellung nun versendet war und welche nicht. Ähnliches gilt für den Handel über Messenger‑Dienste: Ermittlungsbehörden werten inzwischen regelmäßig beschlagnahmte Smartphones, Chat‑Verläufe und Bestelllisten aus, sodass Bestellungen in Telegram‑ oder WhatsApp‑Kanälen keineswegs „spurlos“ bleiben.
Datenhalde Darknet-Plattform
Insbesondere war es nicht so, dass Daten immer gezielt gelöscht wurden – vielmehr gab es immer wieder einen MischMasch aus Zettelwirtschaft und digitalem Datensalat, in dem Ermittler eine Vielzahl (vermeintlicher) Käufer aufgefunden haben. Spätestens nämlich wenn es um die Abwicklung geht, also die Verwaltung der eingehenden Zahlungen und das Beihalten, wer schon beliefert wurde, ist regelmäßig in irgendeiner Form eine Art Buchhaltung notwendig. Die Wahrscheinlichkeit, dass zumindest irgendwo die Versandadresse auftaucht ist damit recht hoch. Nach meiner Kenntnis soll eine mittlere vierstellige Zahl von Verfahren gegen dortige Käufer angestossen worden sein.

Jens Ferner
StrafverteidigerHandel über Messenger und Social Media
Ein zunehmender Teil des Online-Drogenhandels läuft heute über Messenger-Dienste und Social-Media-Plattformen. Öffentlich sichtbare Kanäle oder Stories dienen dabei als „Schaufenster“, während die eigentlichen Deals in verschlüsselten Privat-Chats abgewickelt werden. Für die Strafverfolgung bedeutet das: Neben den klassischen Post- und Zahlungswegen stehen nun auch Chats, Gruppeneinladungen, QR-Codes und Kontaktlisten im Fokus. Mit der Auswertung beschlagnahmter Endgeräte lassen sich Strukturen und Kundendaten häufig detailliert rekonstruieren.
Beweisfrage beim Kauf von Drogen im Internet
Je nachdem wie die Abwicklung lief, muss nicht zwingend ein Rückschluss geboten sein. Ich hatte Fälle, in denen zwar eine Versandadresse vorhanden war, aber sonst nichts weiter an Korrespondenz. Wenn die Versandadresse dann noch zu einem stark bevölkerten Wohnheim gehört oder zu einer WG, war bisher immer eine Einstellung des Verfahrens erreichbar.
Hinzu kommt, dass gerade in BTM-Verfahren die Verkäufer häufig dazu übergehen mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren, da im BTM-Strafrecht zwar einerseits deutliche Strafen im Raum stehen, bei Kooperation aber auch erhebliche Strafnachlässe. Es kommt insoweit stark auf die Gegebenheiten an, die erst mit Akteneinsicht geklärt sind. Darüber hinaus ist es häufig so, dass für den Versender je nach Umfang des Handeltreibens (und Region in der verhandelt wird), sehr viel auf dem Spiel steht. Dabei ist es regelmäßig zu erwarten, dass dieser versucht ein wenig Bonus heraus zu holen, in dem er recht tatkräftig bei der Aufklärung der Daten zu den Käufern mithilft.
Wie findet man die Verkäufer beim Drogenkauf im Internet?
Tatsächlich ist es überraschend häufig so, dass Briefe oft fehlerhaft frankiert sind. Wenn dann noch eine Absenderadresse fehlt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis der Inhalt entdeckt wird. Hier zeigt sich bereits, dass Versender gerne auch mal recht sorglos an das Thema herangehen. Allerdings muss ich für mich feststellen, dass es häufig auch so ist, dass Sendungen beschädigt werden – und wenn dann weisses Pulver herausrieselt, wird die Polizei gerufen.

Bei einem Drogenkauf im Internet oder Darknet drohen empfindliche strafen – es locken aber auch mögliche Einstellungen!
Was droht bei Kauf von Drogen im Darknet?
Hier kommt es stark auf die individuellen Gegebenheiten an. Wer kleine Mengen für offenkundigen Eigenkonsum erwirbt, bei dem waren Einstellungen, ggfs. gegen Auflagen, durchaus möglich. Wer dagegen bei einem ausländischen Anbieter eine „nicht geringe Menge“ erworben hat, dem wird man schnell mit der „Einfuhr nicht geringer Menge“ drohen, was eine Mindeststrafe von 2 Jahren ergäbe. Zudem kommt bei bestimmten Mengen rasch der Verdacht des Handeltreibens hinzu, was weitere Ermittlungsmaßnahmen auslösen kann.
Jedenfalls bei der Einfuhr von BTM gibt es aber letztlich ganz gehöriges Verteidigungspotential, da regelmäßig zumindest ein minder schwerer Fall vorliegen wird und häufig der Einfuhr-Vorsatz nicht zu erkennen sein wird. Bei Cannabisgeschäften ist heute zusätzlich zu prüfen, ob das Konsumcannabisgesetz (KCanG) anwendbar ist und dadurch mildere Strafrahmen greifen können, wenngleich Einfuhr‑ und Handeltreibenstatbestände – insbesondere im gewerbsmäßigen Bereich – weiterhin empfindliche Freiheitsstrafen vorsehen.

Das Darknet bietet eine Fülle an Marktplätzen zum Drogenkauf – doch die Liste der stillgelegten Marktplätze und zerschlagenen Handelsplattformen (einschließlich großer deutschsprachiger Foren) ist erstaunlich lang und wächst stetig.
Übrigens ist Vorsicht angesagt: Es wird bei einem Online-Kauf ab einer gewissen Menge durchaus zeitnah eine Hausdurchsuchung zu erwarten sein. Bei kleineren Mengen Mariuhana und einer einmaligen Bestellung habe ich das noch nicht erlebt, wohl aber bei grösseren Mengen (wobei regional der Begriff „grösser“ sehr unterschiedlich gehandhabt wird) und bei sämtlichen anderen Drogen, auch Amphetaminen bzw. Party Drogen wie Ecstasy. Insoweit ist es leider keine Seltenheit, dass die Ermittlungen wegen der Bestellungen kleiner(er) Mengen am Ende dazu führen, dass etwas aufgefunden wird, was weitaus grössere Probleme macht.
Allerdings bieten sich mit der Rechtsprechung des BGH bei genauem Arbeiten Möglichkeiten, die Strafe zu reduzieren – siehe etwa hier.
Hausdurchsuchung nach Drogenkauf im Internet
Übrigens ist Vorsicht angesagt: Es wird bei einem Online-Kauf ab einer gewissen Menge durchaus zeitnah eine Hausdurchsuchung zu erwarten sein. Bei kleineren Mengen Cannabis für den Eigenkonsum habe ich das bislang selten erlebt, wohl aber bei größeren Mengen, bei Bestellungen harter Drogen oder wenn aus Chat‑Verläufen oder Bestellmustern ein Handeltreiben vermutet wird. Wobei regional der Begriff „größer“ sehr unterschiedlich gehandhabt wird – hinzu treten Durchsuchungen gerne bei sämtlichen anderen Drogen, auch Amphetaminen bzw. Partydrogen wie Ecstasy. Insoweit ist es ungünstigerweise keine Seltenheit, dass die Ermittlungen wegen der Bestellungen kleiner(er) Mengen am Ende dazu führen, dass etwas aufgefunden wird, was weitaus größere Probleme verursacht.
Drogen im Blog
In unserem Strafverteidiger-Blog gibt es einige Informationen zum Thema Drogenstrafrecht und wir sind als Strafverteidiger rund um BtMG und KCanG tätig:
- Nicht geringe Menge BTM
- Besitz von Betäubungsmitteln
- Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Cannabidiol strafbar?
- Das Wirkstoffgutachten im BTM-Strafrecht
- Schätzung des Wirkstoffgehalts im BTM-Strafverfahren
- Kauf von Drogen im Internet
- Wichtige statistische Daten zu Drogen: Heroin, Kokain, chemische Drogen und Cannabis
Untersuchungshaft nach Kauf von Drogen im Darknet?
Eine Untersuchungshaft ist jedenfalls bei „üblichen“ Käufen im Rahmen typischer Vorgänge hinsichtlich eines Käufers aus meiner Sicht eher unwahrscheinlich. Eine Untersuchungshaft ist jedenfalls bei „üblichen“ Einzelkäufen zum Eigenkonsum eher unwahrscheinlich; anders kann es aussehen, wenn Chatverläufe oder Bestelllisten auf gewerbsmäßiges Handeltreiben, bandenmäßige Strukturen oder den Umgang mit nicht geringen Mengen hindeuten.
Strafmaß beim Kaufen von Drogen im Darknet oder Internet
In der Vergangenheit war ich in einer Mehrzahl von Fällen des Kaufs von Drogen über das Internet/Darknet tätig. Betroffene interessiert natürlich als erstes, was sie als Strafmaß erwartet. In meinen Fällen lief es immer nach einem recht vorhersehbaren Schema, das mitunter nach einiger Diskussion mit der Staatsanwaltschaft einzuhalten war:
- Bei weichen Drogen bis zum mittleren Grad (Cannabis & Ecstasy-Tabletten) in überschaubarer Menge waren Einstellungen möglich, teilweise mit deutlich unter 90 Tagessätzen.
- In sonstigen Fällen verblieb es bei einem Strafbefehl, hier kam man immer mit einer Geldstrafe aus, die Höhe war natürlich abhängig von der Art und Menge der Drogen, aber auch der zuständigen Staatsanwaltschaft.
- Hässlich war es, wenn je nach Staatsanwaltschaft abhängig von der Menge oder Mischung der bestellten Drogen dann eine Hausdurchsuchung veranlasst wurde und hierbei weitere Drogen oder gar „Plantagen“ gefunden wurden – diese Fälle sind aber mit den üblichen Bestell-Fällen nicht zu vergleichen.
Was droht den Verkäufern von Drogen im Internet?
Das geht kurz: Umfang der Drogengeschäfte und im Rahmen der Organisation zu Tage getretene kriminelle Energie sind wesentliche Strafzumessungskriterien. Bei erheblicher zu erwartender Freiheitsstrafe droht auch Untersuchungshaft, hiervor sollten nicht die Augen verschlossen werden. Die Behörden selber versuchen auf Grund der gesammelten (digitalen) Daten Rückschlüsse auf den Umfang der Geschäfte zu ziehen. Diese Auswertungen sind mit erheblichen zeitlichen Abläufen verbunden, sollte Untersuchungshaft vorliegen, geht dies erheblich zum Nachteil des Verkäufers.
Die Verteidigung ist komplex und ohne hinreichende Erfahrung aus meiner Sicht von Anfang an mit erheblichen Risiken behaftet: Bei einem gewerbsmäßigen Handeltreiben mit BTM steht pro Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Raum, ebenso bei Handeltreiben mit nicht geringen Mengen. Auch wenn gerade im BTM-Strafrecht die Kooperation erhebliche Vorteile birgt, kann ein voreiliges oder unbedachtes agieren die Zahl der Einzeltaten erheblich ansteigen lassen. Auch unnötige Äußerungen zum Erwerb der BTM, insbesondere wenn eine Einfuhr stattgefunden haben könnte, würden sich erheblich nachteilig auswirken.

Drogenkauf im Internet: Ausblick
Fazit: Wer online – sei es im Darknet, im Clearnet oder über Messenger‑Dienste – Drogen kauft, muss damit rechnen, dass Daten, Chat‑Verläufe, Zahlungsströme oder Versandwege irgendwann in Ermittlungsakten landen.
Auch wenn anonym bezahlt wird, bleiben regelmäßig Versandadressen, Kommunikationsspuren und digitale Notizen zurück; zugleich bietet die Rechtsprechung – etwa zur Einfuhr, zu minder schweren Fällen oder seit Einführung des KCanG bei Cannabis – Verteidigungsspielräume, die aber nur mit kühlem Kopf und professioneller Strafverteidigung genutzt werden können.
Stand: aktualisiert 2026 unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im Online‑Drogenhandel (Darknet, Messenger, Social Media), der BGH‑Rechtsprechung zu digitalen Drogennetzwerken und der Neuregelungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG).
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
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