Anforderungen an die Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln

des Wirkstoffgehalts: Der Wirkstoffgehalt ist schuldbestimmend im Betäubungsmittelstrafrecht und muss daher angegeben werden. Sollten Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel auch nicht durch Parallelverfahren oder Teilsicherstellungen möglich sein , kann der Tatrichter den Wirkstoffgehalt nach einer sorgfältigen Würdigung im konkreten Einzelfall schätzen. Doch welcher Maßstab gilt bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts?

Wann darf der Wirkstoffgehalt vom Gericht geschätzt werden?

Wenn konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht getroffen werden können – etwa weil die Betäubungsmittel inzwischen vernichtet, verbraucht oder an Unbekannte weitergegeben wurden und deshalb für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen – muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes „in dubio pro reo“ die für den Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration und Betäubungsmittelqualität bestimmen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere:

  • Herkunft
  • Preis
  • Aussehen
  • Verpackung
  • Verplombung des Rauschmittels
  • Beurteilung durch die Tatbetei-igten
  • Qualität eines bestimmten Lieferanten

Wenn das Gericht dies nicht tut, lässt es einen für die Bestimmung des Schuldumfangs wesentlichen Umstand außer Betracht (siehe BGH, 1 StR 43/16 und 3 StR 138/16).

Welche Anforderungen bestehen an die Schätzung des Wirkstoffgehalts?

Das Gericht muss in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen, auf welcher Grundlage die Schätzung beruht (BGH, 2 StR 311/14 und 2 StR 300/16). Der lediglich pauschale Hinweis auf festgestellte Einkaufspreise und bezogen auf das Betäubungsmittel zudem auf dessen durchschnittliche Qualität reicht auf keinen Fall aus (so ausdrücklich BGH, 1 StR 600/19).

Bei der Schätzung des Wirkstoffgehaltes von Betäubungsmitteln ist idealer Weise in zwei Schritten vorzugehen:

  • Schritt 1: Es ist im konkreten Einzelfall die Qualität des Betäubungsmittels etwa durch Befragung des Angeklagten oder durch Vernehmung der Tatbeteiligten festzustellen („sehr schlechte Qualität“, „schlechte Qualität“, „durchschnittlicher Qualität“, „gute Qualität“ oder „sehr gute Qualität“). Auch der vereinbarte Kaufpreis kann ein Indikator hierfür sein.
  • Schritt 2: Hiernach sind in einem zweiten Schritt Angaben zu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er insoweit ausgeht. Hierzu kann der Tatrichter auf statistische Erhebungen über die Entwicklung der Wirkstoffgehalte zurückgreifen. Das Tatgericht darf bei dieser Schätzung auch die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen; Voraussetzung ist aber, dass es seine entsprechenden Erfahrungen im eigenen Bezirk in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise in den Urteilsgründen darlegt (BGH, 2 StR 311/14)

So führt beispielsweise das OLG Hamm aus:

Die Begründung, das in einem Gerichtsbezirk gehandelte verfüge nach den Erfahrungen der Strafkammer „in der Regel“ über einen bestimmten Wirkstoffgehalt (hier: „von weit über 90 %, bis hin zu 99,9 %“), ersetzt nicht die für eine im Ausnahmefall zulässige Schätzung des Wirkstoffgehalts erforderlichen Angaben zur Qualität des Betäubungsmittels im Einzelfall und ist als Schätzungsgrundlage für den konkreten Wirkstoffgehalt ohnehin nicht geeignet, wenn nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise dargelegt ist, worauf die entsprechenden Erfahrungen der Strafkammer beruhen (…)

Für eine solche Annahme sprechen auch nicht statistische oder anderweitig allgemein anerkannte Erkenntnisse. Zumindest nach der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung ist Kokain bereits bei einem Wirkstoffgehalt von 40 % als gute Qualität einzuschätzen und hat das Bundeskriminalamt für gestrecktes Straßenkokain – es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Kokain üblicherweise ohne Beimengungen verkauft wird – im Jahr 2009 einen Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 34 % ermittelt (vgl. Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., vor § 29 ff. Rn. 350 f.; Weber in: BtMG, 5. Aufl., vor §§ 29 ff., Rn. 1004 ff., jew. m.w.N.). Auch wenn der Wirkstoffgehalt von Kokain im Straßenhandel nach dem anhand von Auskünften des Bundeskriminalamts erstellten aktuellen Bericht der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) zum Thema „Drogenmärkte und Kriminalität“ (S. 11, 27f., vgl. https://www.dbdd.de/fileadmin/user_upload_dbdd/05_Publikationen/PDFs/REITOX_BERICHT_2018/08_WB_Drogenmaerkte_Kriminalitaet_2018.pdf) im bundesweiten Durchschnitt in den letzten Jahren stark angestiegen sein und im Jahr 2017 der Medianwert bei 78,4 % gelegen haben soll, erscheint die Annahme eines „in der Regel“ in E und Umgebung noch deutlich höheren Wirkstoffgehalts ohne nähere Darlegung nicht ausreichend begründet. Insoweit erlaubt sich der Senat zudem die Anmerkung, dass in einem anderen vor dem Senat anhängigen Revisionsverfahren gegen ein Urteil der erkennenden Berufungskammer nach den dort zugrunde liegenden Feststellungen – wenn auch auf eine Tatzeit in 2016 bezogen – bei einer sichergestelltem Kokainenge von 19,59 Gramm – neben einer weiteren Charge mit 99,9 % – ein Wirkstoffgehalt von „nur“ 81,2 % ermittelt worden ist.

Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 26/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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