Das Wirkstoffgutachten ist Dreh- und Angelpunkt der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht: Wenn es an einer tragfähigen und nachvollziehbaren Bestimmung des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel fehlt, fehlt mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Feststellung eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes. Denn das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt (siehe etwa BGH, 1 StR 600/19). Es müssen sich also immer Angaben zum Wirkstoffgehalt im Urteil finden lassen.
So führt der BGH in einer moderneren grundlegenden Entscheidung zum Wirkstoffgutachten aus:
Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt. Für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 und vom 6. August 2013 – 3 StR 212/13, StV 2013, 703, je mwN).
BGH, 1 StR 43/16
Stehen die Betäubungsmittel nicht für eine Untersuchung der Wirkstoffkonzentration zur Verfügung, ist diese durch eine „Schätzung“ des Gerichts festzulegen (so auch BGH, 1 StR 43/16, mehr zur Schätzung des Wirkstoffgehalts hier bei uns)
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