Das Deepweb kann, so wie das Clearnet, ohne besondere technische Hilfsmittel unter Nutzung eines Browsers genutzt werden. Allerdings versteht man hierunter Webangebote, deren Inhalte nicht durch Suchmaschinen auffindbar sind, weil z. B. Webseiten
nicht indexiert oder in Suchmaschinen verlinkt wurden – oder weil sie nicht für den Gebrauch von jedermann gedacht sind. Neben einer verhinderten Indexierung ist daran zu denken, dass etwa der Aufruf einer Webseite nur nach Eingabe eines Passwortes möglich ist und somit die Webseite nicht allgemein zugänglich ist. Das Deep Web ist nicht mit dem Darknet zu verwechseln und insbesondere nicht das Gleiche!
Dazu auch:
[darknet]
- Grundschuld unterfällt bei Bankrott als Tatertrag der Einziehung - 18. September 2023
- Mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - 18. September 2023
- Störerhaftung 2023 - 17. September 2023