EUGH zur Vermarktung von Cannabidiol

Der EUGH (C‑663/18) hat entschieden, dass eine nationale Regelung EU-rechtswidrig ist, wenn sie es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes (CBD) zu vermarkten – sofern es aus der gesamten -sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird; es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich um ein Molekül, das in Hanf („Cannabis sativa“) vorhanden ist und zur Familie der Cannabinoide gehört. In der Sache ging es darum, dass Frankreich die Vermarktung von Cannabidiol, das in Tschechien aus rechtmäßig angebauten Hanfpflanzen unter Nutzung der gesamten Pflanze gewonnen wird, verbieten wollte.

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Im deutschen Recht sind entsprechende Ausnahmeregelungen bereits vorgesehen, so dass die Entscheidung überschaubare Auswirkungen auf hiesiges Recht haben dürfte. Insbesondere wird die lebensmittelrechtliche Seite als „Novel-Food“ hierdurch wohl nicht betroffen und strafrechtlich verbieten sich Rückschlüsse.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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