BGH zur erweiterten Einziehung bei BTM-Geschäft

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (3 StR 132/23) ging es um die Verurteilung zweier Angeklagter wegen des Vorwurfs der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht hatte die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit verschiedenen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Zum einen ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen einer erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB vorliegen. Erforderlich ist insoweit, dass sich das aus einer nicht näher konkretisierten anderen rechtswidrigen Tat Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Angeklagten befand. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, ließ sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat zur erweiterten Einziehung ausgeführt:

  • Für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB ist erforderlich, dass das aus einer nicht näher bestimmbaren anderen rechtswidrigen Tat Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden oder an dessen Stelle getreten ist.
  • Das Erfordernis, dass das Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Beschuldigten vorhanden gewesen sein muss, soll eine uferlose Wertabschöpfung von Taterträgen aus urteilsfremden Taten verhindern, über deren Erträge der Einziehungsberechtigte nicht mehr verfügt.
  • Die Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung von Taterträgen müssen konkret bestimmt sein. Es genügt nicht, dass die Gelder entweder aus der abgeurteilten Tat oder aus anderen rechtswidrigen Taten stammen könnten.
  • Auch die erweiterte Einziehung des Erlangten selbst wurde um das Erfordernis erweitert, dass das Erlangte bei Begehung der Anlasstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden war.

Weiterhin stellte der BGH fest, dass das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft vorgegangen war. Das Landgericht hatte einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG verneint und die Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Das Landgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, bevor es den Regelstrafrahmen anwendet.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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