Bewährung in der Revision: Wenn alle Stricke reißen und die Berufungsverhandlung ohne Bewährung endete, verbleibt als Hoffnung nur noch die Revision. Die aber prüft nicht zwingend, ob noch eine Bewährung in Betracht kommt – genau genommen sogar gar nicht. Denn so wie die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatgerichts, also des Amtsgerichts oder Landgerichts. Doch die Revision prüft, ob es hier Fehler gab.
Auch bei uns: Wann gibt es eine Bewährung?
Urteil muss Gründe für Bewährung darlegen
Es gilt der Grundsatz, dass wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, hierzu die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben müssen (§ 267 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 StPO).
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren erfordert zunächst die Feststellung einer günstigen Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung der Zeitpunkt des tatrichterlichen Erkenntnisses ist.
Ferner muss das Tatgericht darlegen, worin es die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sieht, welche die Straf- aussetzung zur Bewährung rechtfertigen sollen (BGH, 4 StR 47/19). Eine nur formelhafte Auseinandersetzung mag der BGH dabei gar nicht (siehe BGH, BGH, 1 StR 475/19). Ob besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, ist dabei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden (BGH, 4 StR 487/15 und 5 StR 610/07). Die besonderen Umstände müssen umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, 4 StR 415/16 und 5 StR 692/93).
Revisionsrechtliche Prüfung der Bewährungs-Begründung
Nun kommt zwar dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, 2 StR 547/11 sowie 1 StR 519/00). Hier gilt: Gelangt das Tatgericht auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGH, 1 StR 414/15 und 4 StR 509/01).
Die Prognoseentscheidung des Gerichts, aufgrund derer es für die Angeklagte (k)eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB feststellen möchte, ist jedoch dahingehend zu prüfen, ob diese frei von Rechtsfehlern ist.
Um das deutlich zu sagen: Die Lust ist recht dünn in der Revision, um eine bisher versagte Bewährung doch noch zu erkämpfen. Doch die Revisionsrechtsprechung zeigt auch, dass Gerichte allzu gerne mit pauschalen Formeln und persönlichen Meinungen agieren. Wenn die Begründung dann an eben diesen pauschalen Formulierungen leidet, ergibt sich Potential.
Jens Ferner
Strafverteidiger & Fachanwalt für StrafrechtDas bedeutet zusammengefasst: Hat das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist es – namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer
Straftaten, so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre. Erforderlich ist aber, dass das Gericht die für
und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt!
Berücksichtigung weiterer Straftaten
Die Berücksichtigung weiterer Straftaten bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Nachteil eines Angeklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig. Aber: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist der der jetzigen Entscheidung, nicht derjenige eines länger zurückliegenden Ereignisses oder einer vorangegangenen Entscheidung (BGH, 2 StR 545/18).
Bei der Berücksichtigung von früheren Straftaten ist Vorsicht geboten, hier liegt für den BGH nämlich auf der Hand, dass allein der Umstand der Begehung von Straftaten aus früheren Jahren bei langem Zeitablaufs nur geringe Aussagekraft für eine Legalprognose haben kann und nicht pauschal zeigt, dass sich der Angeklagte durch die bloße Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausreichend beeindrucken lässt, sondern hierzu der Vollzug der Strafe erforderlich ist (gerne beliebte Floskel, zerrupft bei BGH, 2 StR 545/18).
Im Übrigen sind frühere Taten nur zu Berücksichtigen, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (BGH 1 StR 203/19, 2 StR 117/17, 4 StR 139/12 und 4 StR 56/87).
Frühere Bewährung ist zu Berücksichtigen
In jedem Fall muss ausreichend berücksichtigt werden,
- ob der Angeklagte die Bewährungszeit aus früherer Verurteilung ohne die Begehung neuer Straftaten überstanden hat und
- ob sich der Angeklagte nach den letzten Taten nicht mehr strafbar gemacht hat
Vor allem mit dem Umstand, ob sich ein Angeklagter über einen spürbaren Zeitraum straffrei geführt hat, muss sich das Gericht ausdrücklich befassen (so BGH, 2 StR 545/18, zum Zeitraum von 9 Jahren). Denn Zeiten längerer Straffreiheit zwischen Tat und Aburteilung sind als „Verhalten nach der Tat“ bedeutsame Prognoseindizien im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (BGH, 5 StR 425/16 und 2 StR 136/11). Bei einer einzigen bisherigen tat reicht auch ein Zeitraum von 1,5 Jahren, wenn die Mittäter in der Zeit Ihrerseits aufgefallen sind (so BGH, 1 StR 475/19).
Berufsverbot begünstigt Bewährung
Auch die möglichen positiven Wirkungen eines rechtskräftig angeordneten Berufsverbots müssen bei einerEntscheidung berücksichtigt werden. So wie mit einer Bewährungsaussetzung verbundene flankierende Maßnahmen die Voraussetzungen für eine günstige Legalprognose schaffen können, kann sich auch aus einem (angeordneten) Berufsverbot eine günstige Prognose ergeben (BGH, 2 StR 545/18): Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte das Berufsverbot missachtet, und die ansonsten negative Legalprognose Verhalten im Zusammenhang mit vom Berufsverbot erfassten Tätigkeiten betrifft.
Keine negative Prognose im Wirtschaftsstrafrecht
Übrigens: Mit dem BGH gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Angeklagter allein deswegen, weil er Vermögensstraftaten verübte, die regelmäßig entsprechende Schadensersatzansprüche auslösen, zur Begleichung dieser Schulden erneute Taten begeht (BGH, 3 StR 586/92 und 1 StR 19/19).
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