Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 186/11) hat bestätigt, dass das Ansehen pornographischer Filme am Arbeitsplatz nicht zwingend zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt.
Mehr dazu bei uns:
- Social Media Guidelines – Erläuterungen und Muster
- Strafrechtliche Folgen von Hasspostings
- Kündigung wegen Hasspostings
- Außerordentliche Kündigung bei Relativieren des Holocaust
- Kündigungsgrund Youtube-Video
- Kündigung wegen rassistischer Beleidigung
- Kündigung wegen Facebook-Posting
- Kündigung wegen Chat
- Rechtliche Hinweise rund um die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
- Auswertung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber
- Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails des Arbeitnehmers
Durchaus zu Beachten ist dabei einerseits, ob dies während der Arbeitszeit oder während zu stehender Erholungspausen getan wird. Andererseits sind Fragen wie ein etwaiger Imageverlust des Unternehmens bei Bekanntwerden zu Prüfen. Vorbehaltlich des Einzelfalls soll hier grundsätzlich zu erkennen sein, dass eine Abmahnung nicht per se überflüssig ist.
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024