So genannte Hasspostings können auf der einen Seite arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – aber daneben auch strafrechtliche Folgen haben. Dabei wird der Tatbestand der „Volksverhetzung“ – §130 StGB – häufig falsch dargestellt. Die Strafbarkeit steht hier schneller im Raum als viele glauben und wird auch zunehmend verfolgt.
Mögliche Strafbarkeit
Wer jemanden konkret angreift, sei es mit Beleidigungen oder Verleumdungen, der macht sich strafbar – dazu muss nicht viel gesagt werden. Daneben ist dann aber auch an die „Volksverhetzung“ zu denken, die früher eher ergänzend formuliert war und dann eingriff, wenn es nicht um den Einzelnen sondern um Gruppen ging. Heute wird hier aber ebenfalls der Einzelne geschützt, was den Anwendungsbereich massiv erweitert.
Eignung öffentlichen Frieden zu stören
Als erstes ist zu fragen, ob man etwas veröffentlicht hat, was geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Es kommt alleine darauf an, ob die Eignung besteht, also auch nur die Möglichkeit, dass Teile der Öffentlichkeit Vertrauen in bestehenden Frieden oder Friedfertigkeit verlieren. Dies wird man bei Internetveröffentlichungen, die sich an die Allgemeinheit richten, grundsätzlich mit der Rechtsprechung annehmen können. Solange kein Ausnahmefall vorliegt, bei dem die Eignung doch zu verneinen ist, steht damit der Strafrahmen des Absatzes 1, also von drei Monaten bis zu fünf Jahren, im Raum. Sollte die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens ausnahmsweise nicht vorliegen, verbleibt es bei digitalen Inhalten bei der Möglichkeit des Absatzes 2, der eine Strafe immer noch bis zu 3 Jahren vorliegt.
Tathandlungen
Hass, Willkür, Gewalt
Um es grob zusammen zu fassen – es geht darum, dass zu Hass oder Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgerufen wird. Dies dann hinsichtlich Bevölkerungsgruppen oder auch Einzelner, die zu solchen Gruppen gehören, die durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft bestimmbar sind. Während Gewalt leicht zu verstehen ist, ist wichtig, dass es bei Hass um mehr geht, als reine Ablehnung.
Menschenwürde
Wichtig! Es gibt dann noch den Tatbestand, dass die Menschenwürde angegriffen wird dadurch, dass man beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies ist keine Floskel, sondern ein wichtiger eigenständiger Tatbestand mit herausragender Bedeutung (dazu sogleich). Anzunehmen ist dies, wenn die Eigenschaft als Mensch vollständig abgesprochen wird, wie etwa im Rahmen der NS-Rassenideologie.
Meinungsfreiheit
Immer wieder lese ich, dass auch Juristen darauf hinweisen, dass in jedem Fall eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattzufinden hat – das ist ausdrücklich in dieser pauschalen Form falsch! Soweit es um die Tathandlungsalternative mit „Hass, Willkür, Gewalt“ geht, findet die Meinungsäußerungsfreiheit Berücksichtigung. Wo aber die Menschenwürde angegriffen wird, findet keine Abwägung mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerung statt – dies ist immer unzulässig. Das bedeutet, wer Hasspostings in Richtung der NS-Rassenideologie verbreitet oder sonst die Eigenschaft als Mensch abspricht, kann sich nicht auf eine vermeintliche Meinungsäußerungsfreiheit zurückziehen!
Mehr dazu bei uns:
- Social Media Guidelines – Erläuterungen und Muster
- Strafrechtliche Folgen von Hasspostings
- Kündigung wegen Hasspostings
- Außerordentliche Kündigung bei Relativieren des Holocaust
- Kündigungsgrund Youtube-Video
- Kündigung wegen rassistischer Beleidigung
- Kündigung wegen Facebook-Posting
- Kündigung wegen Chat
- Rechtliche Hinweise rund um die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
- Auswertung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber
- Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails des Arbeitnehmers
Strafrahmen
Welche Strafe ist zu erwarten: Es kommt hier nun wieder auf den ersten Punkt an. Stand die Gefährdung des öffentlichen Friedens im Raum? Dann ist die Untergrenzen bei 3 Monaten (bzw. entsprechender Geldstrafe von 90 Tagessätzen). War der öffentliche Friede ausnahmsweise nicht betroffen – dann haben wir diese Mindeststrafe nicht und maximal 3 Jahre Freiheitsstrafe. Die OLG-Rechtsprechung sieht in letzterem Fall regelmäßig bei Ersttätern die nicht vorbelastet sind eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen als angemessen an.
Konsequenzen bedenken
Problematisch ist, dass man auch als Ersttäter wegen der 3-Monats-Untergrenze bei Internetveröffentlichungen davon ausgehen muss, danach kein „reines“ Führungszeugnis mehr zu haben. Hier gilt mit §32 Abs.2 Nr.5 BZRG
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
Das bedeutet nicht nur dort, wo ein Führungszeugnis eine Rolle spielt kann dies Auswirkungen haben, sondern etwa auch waffenrechtlich von Bedeutung sein, da hier Sanktionen ab 60 Tagessätzen drohen.
Im Fazit ist zu sehen, dass in jedem Fall eine spürbare Geldstrafe droht, die auch bei Ersttätern wohl im Bereich jedenfalls eines Nettogehalts liegen wird. Andererseits ist die Rechtsprechung zurückhaltend und auch in meiner Praxis geht es weniger um ein Unterdrücken ungewollter Meinungen, sondern ständig um eindeutig und nur allzu plumper Äußerungen. Verteidigungspotential gibt es gleichwohl, wenn auch vorwiegend in eindeutigen Fällen in Form der Schadensbegrenzung.
- Steuerhinterziehung und Einziehung im Kontext von Cum-Ex-Geschäften - 2. Dezember 2024
- Abrechnungsbetrug und Scheingestaltungen - 2. Dezember 2024
- Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - 2. Dezember 2024