Volksverhetzung durch Hasspostings

So genannte Hasspostings können auf der einen Seite arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – aber daneben auch strafrechtliche Folgen haben. Dabei wird der Tatbestand der „“ – §130 StGB – häufig falsch dargestellt. Die Strafbarkeit steht hier schneller im Raum als viele glauben und wird auch zunehmend verfolgt.

Mögliche Strafbarkeit

Wer jemanden konkret angreift, sei es mit Beleidigungen oder Verleumdungen, der macht sich strafbar – dazu muss nicht viel gesagt werden. Daneben ist dann aber auch an die „Volksverhetzung“ zu denken, die früher eher ergänzend formuliert war und dann eingriff, wenn es nicht um den Einzelnen sondern um Gruppen ging. Heute wird hier aber ebenfalls der Einzelne geschützt, was den Anwendungsbereich massiv erweitert.

Eignung öffentlichen Frieden zu stören

Als erstes ist zu fragen, ob man etwas veröffentlicht hat, was geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Es kommt alleine darauf an, ob die Eignung besteht, also auch nur die Möglichkeit, dass Teile der Öffentlichkeit Vertrauen in bestehenden Frieden oder Friedfertigkeit verlieren. Dies wird man bei Internetveröffentlichungen, die sich an die Allgemeinheit richten, grundsätzlich mit der Rechtsprechung annehmen können. Solange kein Ausnahmefall vorliegt, bei dem die Eignung doch zu verneinen ist, steht damit der Strafrahmen des Absatzes 1, also von drei Monaten bis zu fünf Jahren, im Raum. Sollte die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens ausnahmsweise nicht vorliegen, verbleibt es bei digitalen Inhalten bei der Möglichkeit des Absatzes 2, der eine Strafe immer noch bis zu 3 Jahren vorliegt.

Tathandlungen

Hass, Willkür, Gewalt

Um es grob zusammen zu fassen – es geht darum, dass zu Hass oder Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgerufen wird. Dies dann hinsichtlich Bevölkerungsgruppen oder auch Einzelner, die zu solchen Gruppen gehören, die durch nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft bestimmbar sind. Während Gewalt leicht zu verstehen ist, ist wichtig, dass es bei Hass um mehr geht, als reine Ablehnung.

Menschenwürde

Wichtig! Es gibt dann noch den Tatbestand, dass die Menschenwürde angegriffen wird dadurch, dass man beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies ist keine Floskel, sondern ein wichtiger eigenständiger Tatbestand mit herausragender Bedeutung (dazu sogleich). Anzunehmen ist dies, wenn die Eigenschaft als Mensch vollständig abgesprochen wird, wie etwa im Rahmen der NS-Rassenideologie.

Meinungsfreiheit

Immer wieder lese ich, dass auch Juristen darauf hinweisen, dass in jedem Fall eine Abwägung mit der stattzufinden hat – das ist ausdrücklich in dieser pauschalen Form falsch! Soweit es um die Tathandlungsalternative mit „Hass, Willkür, Gewalt“ geht, findet die Meinungsäußerungsfreiheit Berücksichtigung. Wo aber die Menschenwürde angegriffen wird, findet keine Abwägung mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerung statt – dies ist immer unzulässig. Das bedeutet, wer Hasspostings in Richtung der NS-Rassenideologie verbreitet oder sonst die Eigenschaft als Mensch abspricht, kann sich nicht auf eine vermeintliche Meinungsäußerungsfreiheit zurückziehen!

Strafrahmen

Welche Strafe ist zu erwarten: Es kommt hier nun wieder auf den ersten Punkt an. Stand die Gefährdung des öffentlichen Friedens im Raum? Dann ist die Untergrenzen bei 3 Monaten (bzw. entsprechender von 90 Tagessätzen). War der öffentliche Friede ausnahmsweise nicht betroffen – dann haben wir diese Mindeststrafe nicht und maximal 3 Jahre . Die OLG-Rechtsprechung sieht in letzterem Fall regelmäßig bei Ersttätern die nicht vorbelastet sind eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen als angemessen an.

Konsequenzen bedenken

Problematisch ist, dass man auch als Ersttäter wegen der 3-Monats-Untergrenze bei Internetveröffentlichungen davon ausgehen muss, danach kein „reines“ Führungszeugnis mehr zu haben. Hier gilt mit §32 Abs.2 Nr.5 BZRG

Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

Das bedeutet nicht nur dort, wo ein Führungszeugnis eine Rolle spielt kann dies Auswirkungen haben, sondern etwa auch waffenrechtlich von Bedeutung sein, da hier Sanktionen ab 60 Tagessätzen drohen.

Im Fazit ist zu sehen, dass in jedem Fall eine spürbare Geldstrafe droht, die auch bei Ersttätern wohl im Bereich jedenfalls eines Nettogehalts liegen wird. Andererseits ist die Rechtsprechung zurückhaltend und auch in meiner Praxis geht es weniger um ein Unterdrücken ungewollter Meinungen, sondern ständig um eindeutig und nur allzu plumper Äußerungen. Verteidigungspotential gibt es gleichwohl, wenn auch vorwiegend in eindeutigen Fällen in Form der Schadensbegrenzung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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