Angaben eines Zeugen zur Täterbeschreibung

Beruht der Tatnachweis auf dem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen, gelten besondere Darlegungsanforderungen: Danach ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig gehalten, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese sodann mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen.

Darüber hinaus ist in den Urteilsgründen darzulegen, auf welchen Gesichtspunkten die Schlussfolgerung des Tatgerichts beruht, dass insoweit eine tatsächliche Übereinstimmung besteht (BGH, 6 StR 516/22, 4 StR 412/15 und 4 StR 142/23). Ebenso sind die Umstände mitzuteilen, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Bei wiederholter
Wiedererkennung in einer Hauptverhandlung ist zudem zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, 4 StR 468/17 und 2 StR 472/16).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

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