Angaben eines Zeugen zur Täterbeschreibung

Beruht der Tatnachweis auf dem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen, gelten besondere Darlegungsanforderungen: Danach ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig gehalten, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese sodann mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten in der in Beziehung zu setzen.

Darüber hinaus ist in den Urteilsgründen darzulegen, auf welchen Gesichtspunkten die Schlussfolgerung des Tatgerichts beruht, dass insoweit eine tatsächliche Übereinstimmung besteht (BGH, 6 StR 516/22, 4 StR 412/15 und 4 StR 142/23). Ebenso sind die Umstände mitzuteilen, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Bei wiederholter
Wiedererkennung in einer Hauptverhandlung ist zudem zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, 4 StR 468/17 und 2 StR 472/16).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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