Auch der „Zeuge vom Hörensagen“ kann zur Beweisführung im Strafprozess genutzt werden. Allerdings können, mit ständiger Rechtsprechung des BGH, auf solche Aussagen von „Zeugen vom Hörensagen“ Feststellungen, welche den Schuldspruch tragen, nur dann gestützt werden, wenn die Bekundungen durch andere gewichtige Beweisanzeichen außerhalb der Aussagen bestätigt worden sind. Sollen Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren als Belastungsindizien herangezogen werden, müssen diese zudem in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt und im Urteil beweiswürdigend belegt werden (dazu BGH, 4 StR 297/20).
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