Soll ein nicht geständiger Angeklagter zwar nicht allein, aber doch maßgeblich durch die Angaben eines Zeugen überführt werden, der selbst an der Tat beteiligt war, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Erwägungen einbezogen hat.
Dabei kann es geboten sein, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussage sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Überzeugungsbildung des Tatgerichts auf rational nachvollziehbaren Erwägungen beruht. Erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt und Vollständigkeit der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind zu stellen, wenn die belastenden Angaben nur mittelbar über Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (BGH, 6 StR 445/22).
Dazu: Der Zeuge vom Hörensagen
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