Ich hatte das Thema in der Vergangenheit bereits mehrmals angesprochen: Wer Opensource-Software nutzen möchte, muss darauf achten die zugehörigen Lizenzbedingungen einzuhalten. Insbesondere da bei der Firmware verbreiteter Hardware gerne in irgendeiner Form auf Linux zurückgegriffen wird, muss daran gedacht werden, dass bei Auslieferung der Hardware die Bedingungen der GPL (Version 2) einzuhalten sind.
Nachdem das Landgericht Berlin bestätigt hat, dass auf Linux basierende Softwarepakete in der Gesamtheit der GPL unterliegen (siehe hier von mir dazu) zeigt sich das häufig unterschätzte Risiko in diesem Bereich.
Vorgaben der GPLv2
Wer nun der ohnehin recht strikten GPLv2 unterliegt, hat rigide Vorgaben: Einmal ist der Lizenztext der GPL mitzuliefern, daneben aber auch die Verbreitung des Quelltextes sicher zu stellen. Das bedeutet entsprechend §3 GPLv2, dass Sie entweder auf einem üblichen Medium den Quelltext direkt mitliefern (also etwa auf der meistens ohnehin beiliegenden CD) oder das schriftliche Angebot unterbreiten, den Quelltext auf einem üblichen Datenträger auf Wunsch auszuliefern. Den Quelltext schlicht zum Download anzubieten reicht nach der GPLv2 ausdrücklich nicht (wohl aber nach §6b GPLv3 – der unterliegt Linux aber eben nicht).
Die Abmahnung
Der Rechteinhaber lässt einen Verstoss gegen die GPL nun abmahnen – Hintergrund ist, dass er Rechteinhaber der Nutzungsrechte an der Software „mtd“, „msdosfs“, „initrd“ und „netfilter/iptables“ ist. Wenn nun diese GPLv2-Software unter Verstoss gegen die Lizenzbedingungen vertrieben wird, entfällt entsprechend der GPLv2 die Nutzungslizenz, somit ist der gesamte Vertrieb rechtswidrig. Es besteht ein Unterlassungsanspruch und ggfs. Schadensersatzanspruch mit vorgeschaltetem Auskunftsanspruch. Der Unterlassungsanspruch kann allerdings nur darauf gerichtet sein, den konkreten Vertrieb unter Verstoss gegen die GPL einzustellen. Die mir vorliegende vorformulierte Unterlassungserklärung ist insofern weiter gefasst als nötig, speziell wer regelmäßig mit Hardware/Software handelt, wird gut beraten sein, alleine wegen der Unterlassungserklärung anwaltlichen Rat einzuholen.
Wie Sie sich verhalten
Die Abmahnung ist zwingend ernst zu nehmen, auf Grund der mitunter hohen wirtschaftlichen Bedeutung sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Gerade beim reinen Vertrieb von Software, wenn also die Hardware samt Software als „Bundle“ eingekauft und weiter veräußert wurde, werden sich Regressansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller anbieten, der wahrscheinlich zugleich abgemahnt wird. Erfahrenes Verhandlungsgeschick in diesem Bereich kann für alle Beteiligten wertvoll sein, nicht zuletzt weil die Gesamtkosten für einen abschliessenden Vergleich ggfs. spürbar gesenkt werden können.
Beachten Sie, dass zu diesem Thema durchaus Gerichtsverfahren geführt wurden, so u.a.:
- LG Hamburg, 308 O 10/13
- LG Frankfurt, 2-6 O 224/06
- LG München I, 21 O 6123/04
- LG München I, 7 O 5245/07
Nehmen Sie die Angelegenheit daher Ernst – vor dem LG Hamburg wurde auf eine Zahlungspflicht von über 7000 Euro erkannt!
Zum Thema bei uns:
- Zum Angebot des Quelltextes im Sinne der GPL
- Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden
- Artikel: Zur GPL und zum Opensource-Recht
Hinweis: Ich bin im Software-Recht aktiv und berate Unternehmen insbesondere im Bereich des Vertriebes, des Vertragsrechts und der Lizenzpolitik.
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
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