Inzwischen liegt der „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vor, mit dem das aktuell in StGB und StPO bestehende System der Vermögensabschöpfung vollkommen neu organisiert werden soll. Es geht dabei nicht alleine um eine neue Struktur oder rein optische Veränderungen bei den Begrifflichkeiten, sondern es wird tatsächlich eine vollkommen neue Systematik angestrebt; dies mit dem Ziel der Vereinfachung insbesondere der Sicherung von Vermögensrechtlichen Interessen von Opfern von Straftaten:
Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Ist der aus der Tat erlangte Gegenstand noch vorhanden, wird er im Urteil eingezogen und an den Geschädigten zurückübertragen. Andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes entspricht (Einziehung des Wertes des Tatertrages). Nach Rechtskraft werden die zur Sicherung dieser Wertersatzeinziehung sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und der Erlös wird an den oder die Verletzten ausgekehrt. Reicht der Wert der sichergestellten Vermögensgegenstände oder nach Verwertung der Erlös nicht aus, um sämtliche Schadensersatzansprüche zu befriedigen, werden die Verletzten in dem für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners vorgesehenen Verfahren der Insolvenzordnung entschädigt.
Der Entwurf geht dazu verschiedene systematische Schritte:
- Der „Verfall“ wird vollständig abgeschafft, das StGB kennt in den neu gefassten §§73ff. StGB nur noch die Einziehung
- Es werden neue §§111b bis 111q in der StPO geschaffen, die sich mit der zwangsweise Durchsetzung beschäftigen
- In den §§ 421 bis 442 StPO wird ein neuer Abschnitt der StPO zum Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme geschaffen
- Insgesamt wird das Verfahren deutlich vereinfacht und in seiner bisherigen Komplexität „entschlackt“
Die Änderung trat zwischenzeitlich, am 01.07.2017, in Kraft und ist nunmehr zu beachten.