Es gibt inzwischen zwei sehr anschauliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Beschlagnahme von EMails. Dabei scheut der BGH natürlich weiterhin die Konsequenz, bei rechtswidrigem Verhalten der Ermittlungsbehörden auch endlich ein Beweisverwertungsverbot zu erkennen.
Warum man sich dann als Ermittlungsbehörde aber an die gesetzlichen Regeln halten soll – was ja offenkundig häufig nicht der Fall ist – beantwortet der BGH dann auch nicht mehr.
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Beschlagnahme sämtlicher EMails unzulässig
Es ist mit dem BGH (StB 48/09) unzulässig sämtliche EMails zu beschlagnahmen, die auf einem Server liegen. Hintergrund ist, dass solche Maßnahmen mit Eingriffscharakter an der Verhältnismäßigkeit zu messen sind:
Zwar ermöglichen die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind (BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings muss der Eingriff aufgrund der §§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein.
Davon ausgehend kommt der BGH zu dem Schluss, dass man regelmäßig eben nicht das vollständige EMail Konto „beschlagnahmen“ und auswerten können wird; dies ist letztlich unverhältnismäßig:
Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen umfangreichen elektronischen Datenbestand, ist darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden wird. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach wird dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436).
Vorgaben für eine Beschlagnahme
Der BGH macht dann weiter Vorgaben, wie eine Beschlagnahmeanordnung aussehen kann, damit diese dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt:
Als weniger eingriffsintensive Maßnahme zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung der Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen kann etwa die Beschlagnahme eines Teils des Datenbestands unter Eingrenzung der ermitt- lungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empfängerangaben oder anhand von Suchbegriffen in Betracht kommen. Dem Verhältnismäßig- keitsgrundsatz kann in Fällen wie dem vorliegenden auch die vorläufige Sicherstellung des gesamten E-Mail-Bestandes im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO oder beim Provider nach § 103 StPO genügen (…)
Keine heimliche Beschlagnahme von EMails
Natürlich kann eine Beschlagnahme von Mails heimlich im Sinne von „ohne Kenntnis“ des Betroffenen erfolgen – allerdings ist er irgendwann in Kenntnis zu setzen. Dies hat der BGH (3 StR 162/15) mit recht barschen Worten klar gestellt und auch keinen Auslegungsspielraum gelassen:
Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung (…) nicht vor (…) Der Auffassung (…) den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines „nachvollziehbaren Interesses“ an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnah-men des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden.
Aber: Inzwischen ist die Überwachung des Mailverkehrs unstreitig über §100a StPO möglich!
Kein Verwertungsverbot
Wie als Einleitung bemerkt wirkt sich der offenkundige Rechtsverstoss nicht aus, gewonnene Beweismittel können weiterhin verwertet werden:
Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem General-bundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier – insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs – nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.
Es verbleibt damit dabei, dass zwar die formelle Beweiserhebung immer fortschrittlicher in ihren Vorgaben wird, der BGH aber – sehenden Auges – Rechtsverstöße der Ermittler nicht nur hinnimmt, sondern sogar provoziert. Das Verhalten des BGH, das Kleben an der Abwägungslehre, ist mit dem modernen Rechtsstaat nicht mehr zu vereinbaren. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens wird zur Farce, wenn Ermittlungsbehörden ohen Risiko walten können wie sie wollen (vorliegend wurde gar Willkür bescheinigt!), letztlich aber jeder Formverstoss ignoriert wird – während der Angeklagte jeden noch so kleinen Formverstoss in der Revision vorgehalten bekommt. Hoffnung auf einen Wandel darf man hier nicht haben. Ein Professor an der Uni Bonn brachte es insoweit auf den Punkt: „Juristische Meinungen ändern sich nicht, sie sterben aus“.
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