Internetbasierter E-Mail-Dienst (k)ein elektronischer Kommunikationsdienst

Bisher streitig war, ob ein internetbasierter E‑Mail-Dienst, der keinen Internetzugang vermittelt, wie der von Google erbrachte Dienst Gmail unter Berücksichtigung der informationstechnischen Verarbeitung, die der Anbieter dieses Dienstes über seine E‑Mail-Server erbringt, indem er den E‑Mail-Adressen die IP-Adressen der Endgeräte zuordnet und die Datenpakete, in die diese E‑Mails zerlegt sind, in das offene Internet einspeist oder aus diesem empfängt, einen Dienst darstellt, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht.

Achtung: Seit der Reform von TKG und Ende 2021 unterfallen Over the Top Dienste dem TKG!

Hierzu nun hat der EUGH (C‑193/18) klargestellt, dass die Tätigkeit im Rahmen eines internetbasierten E‑Mail-Dienstes, bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv betrieben wird – sei es, indem er den E‑Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordnet oder die Nachrichten in Datenpakete zerlegt und sie in das offene Internet einspeist oder aus dem offenen Internet empfängt, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden – nicht ausreicht für die Einstufung dieses Dienstes als im Sinne von Art. 2 Buchst. c der 2002/21/EG „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen[d]“.

Der E‑Mail-Dienst Gmail kann somit in Ermangelung jedes anderen Anhaltspunkts, der geeignet wäre, die Verantwortlichkeit von Google gegenüber den Inhabern eines Gmail-Kontos bei der Übertragung der für das Funktionieren des Dienstes erforderlichen Signale zu begründen – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, nicht als „elektronischer Kommunikationsdienst“ eingeordnet werden.

Doch Achtung: Es kommt auf den konkreten Dienst an – bei VoIP sieht es anders aus! Dazu auch: BVerfG zur Zwangsspeicherung von IP-Adressen sowie das LG München I zur Überwachung von Mail-Providern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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