Wahllichtbildvorlage im Strafverfahren

Die Wahllichtbildvorlage wird manchmal von der Polizei falsch durchgeführt – hier bietet sich Verteidigungspotential.

: Die Wahllichtbildvorlage ist ein gerne unterschätzter Aspekt in einem Strafverfahren – so habe ich beispielsweise einen Freispruch in einem Verfahren erwirken können, in dem die Polizei schlicht Mist gebaut hat: Jemand hatte beschrieben, dass ihn zwei Personen geschlagen hätten. Den einen konnte er namentlich benennen, den anderen hatte er vorher noch nie gesehen. Diesen beschrieb er als „gross, dick, dunkelhäutig, mit Bart“. Bei solchen Gelegenheiten präsentiert die Polizei gerne Lichtbilder im Rahmen einer so genannten „Wahllichtbildvorlage“. Das heisst, man sieht mehrere Fotos und muss darunter den vermeintlich Tatverdächtigen erkennen.

So einfach ist es mit der Wahllichtbildvorlage aber dann doch nicht. Der hatte sich beispielsweise schon mehrfach mit einer Wahllichtbildvorlage zu beschäftigen.

Bundesgerichtshof zur Wahllichtbildvorlage

Heute sind bei einer Wahllichtbildvorlage häufig die meisten gezeigten Gesichter durch den Computer generiert. Der BGH (insbesondere 1 StR 524/11 und 4 StR 501/10) hat sich schon mehrfach mit den Voraussetzungen solcher Vorlagen beschäftigt und einige Grundregeln (Sequentielle Vorlage, mindestens 8 Bilder, Hinweis dass Tatverdächtiger darunter ist ist OK) normiert:

Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern (…)

Allerdings sollen, dies ist ein Ergebnis kriminalistischer Erfahrung, einem Zeugen bei einer Gegenüberstellung „eine Reihe“ von Vergleichspersonen gegenübergestellt werden (vgl. Nr. 18 RiStBV), wobei eine Zahl von mindestens acht Vergleichspersonen empfehlenswert ist. Die gleiche Anzahl von Lichtbildern ist bei Wahllichtbildvorlagen sachgerecht (…) Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass einem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu haben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, sodass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren – in Grenzfällen möglicherweise entscheidenden – Beweiswert gewinnen kann (…)

BGH, 1 StR 524/11

Wahllichtbildvorlage in der Praxis

Damit beginnen aber schon die Probleme, die sich in meinem Fall so äusserten:

  1. Von den 8 vorgelegten Fotos waren 7 gestochen Scharf mit hellem Hintergrund und klarem Kontrast von Person zu Hintergrund. Das des Mandanten dagegen war dunkler, unschärfer und verwaschen. Es war auf einen Blick, ohne überhaupt hinzusehen, deutlich dass hier von der Polizei „verdächtigte Person“ abgebildet war. 
  2. Daneben waren die ausgewählten Motive spannend: 6 von 8 Fotos zeigten abgehungerte Protagonisten, keiner hatte einen Bart und alle anderen 7 Bilder zeigten zudem hellhäutige Protagonisten. Unbrauchbar, dass das Opfer sofort meinen Mandanten „erkannte“ überrascht nicht.

Wer nun erwartet, dass das Opfer als Zeuge angehört wurde zur Frage, ob mein Mandant der Täter war, irrt: Zum einen konnte ich anführen, dass der Zeuge ohnehin „verbrannt“ war, da er vorher nicht wusste wer der Täter war und durch die grottenschlechte Wahllichtbildvorlage in jedem Fall beeinflusst ist. Daneben war schon klar zu erwarten, dass der Zeuge den Gerichtssaal nur betritt, den Mandanten auf der Anklagebank sieht und sich dann sofort wieder „sicher“ ist. Seine Aussage musste schlichtweg unbrauchbar sein. Nach 10 Minuten Diskussion wurde von einer Vernehmung des Zeugen abgesehen und der Freispruch verkündet.

Wahllichtbildvorlagen werden schnell unterschätzt und von unerfahrenen Verteidigern als „In Stein gemeißelt“ hingenommen. Bis heute zeigt sich dabei, dass immer geprüft werden muss, ob bei einer Wahllichtbildvorlage Fahler aufgetreten sind, die man vor Gericht thematisieren muss, um den Beweiswert der Wiedererkennung in Frage zu stellen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Strafverteidiger

Auch in einer anderen Strafsache lief es ähnlich: Der Mandant der als langhaarig und ausländisch beschrieben wurde, wurde in einer Wahllichtbildvorlage „erkannt“, wo 7 von 8 Personen hellhäutig und kurzhaarig oder gar mit Glatze waren. Auch hier gab es eine zwar recht unerfreulich lange Diskussion mit dem Gericht und man hörte zwar noch 2 Zeugen an – brach das „Programm“ dann aber nach einem halben Tag ab und es gab den verdienten Freispruch. Das Verfahren lief vor der grossen Kammer und es waren ursprünglich mehrere Verhandlungstage angesetzt gewesen.

Um das klar zu stellen – dem Zeugen darf man hier nicht böse sein, er wurde beeinflusst und konnte sich dem nicht entziehen. Das Versagen lag bei der Polizei, die schlampig gearbeitet hat und einmal die Aufklärung erschwert hat, andererseits meinen Mandanten unnötig in ein getrieben hat. Aus dem Ganzen sind somit zwei Lehren zu ziehen: Einmal dass die Polizei gerade bei derart alltäglichen Aufgaben sorgfältig arbeiten muss, wenn sie die Ermittlungsarbeit nicht verhunzen will. Zum anderen, wie wichtig ein Rechtsanwalt ist, denn nur der bekommt vorher und kann die Problematik auch juristisch korrekt erfassen. Gerade wenn man nichts gemacht hat: Die Auslagen trägt im Falle des Freispruchs der Staat. 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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