Entsprechend §140 II StPO wird einem ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn “wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint”. Wann eine solche Schwierigkeit anzunehmen ist, hat das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 213/10) vor einiger Zeit nochmals anschaulich dargestellt mit folgenden (nicht abschliessenden!) Kriterien:
- Wenn der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf Akteneinsicht angewiesen ist, die ihm bekanntlich nur durch einen Rechtsanwalt vermittelt werden kann (dazu hier bei uns)
- Wenn ein anwaltlich vertretener Nebenkläger auftritt (“Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt”).
- Wenn jemand keinerlei Gerichtserfahrung hat – namentlich: Nicht vorbestraft ist – und sich einer erheblichen Freiheitsstrafe ausgesetzt sieht (Hinweis: Wenn eine Mindeststrafe von einem jahr vorgesehen ist, liegt entsprechend §12 StGB ein Verbrechen vor, womit ab dann ohnehin nach §140 I Nr.2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist!).
- Wenn das Gesetz einen “minder schweren Fall” vorsieht und zu erwarten ist, dass der Angeklagte diese Verteidigungsmöglichkeit ohne Verteidiger nicht wahrnehmen kann (hier kommt wieder die Gerichtserfahrung zum tragen).
- Wenn Zeugen nicht erscheinen, da sich hier die Frage stellt wie damit umzugehen ist, insbesondere ob Beweisanträge zu stellen sind.
Pflichtverteidiger-Kontakt
- Wir bieten im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
- Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles, wenn die Sache für uns geeignet ist!
- Für Pflichtverteidigungen stehen wir – ausschließlich nach Rücksprache – in vielen Fällen im Bezirk des Landgerichts Aachen zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen und bei komplexen, umfangreichen Sachverhalten wird eine Zahlung notwendig sein, damit wir uns danach beiordnen lassen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des §142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, so dass ein Fall des §142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
- Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer wenigstens eine persönliche Besprechung gibt

- BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten - 19. Januar 2026
- Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten - 19. Januar 2026
- Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung - 19. Januar 2026
