Entsprechend §140 II StPO wird einem ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn „wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint“. Wann eine solche Schwierigkeit anzunehmen ist, hat das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 213/10) vor einiger Zeit nochmals anschaulich dargestellt mit folgenden (nicht abschliessenden!) Kriterien:
- Wenn der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf Akteneinsicht angewiesen ist, die ihm bekanntlich nur durch einen Rechtsanwalt vermittelt werden kann (dazu hier bei uns)
- Wenn ein anwaltlich vertretener Nebenkläger auftritt („Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt“).
- Wenn jemand keinerlei Gerichtserfahrung hat – namentlich: Nicht vorbestraft ist – und sich einer erheblichen Freiheitsstrafe ausgesetzt sieht (Hinweis: Wenn eine Mindeststrafe von einem jahr vorgesehen ist, liegt entsprechend §12 StGB ein Verbrechen vor, womit ab dann ohnehin nach §140 I Nr.2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist!).
- Wenn das Gesetz einen „minder schweren Fall“ vorsieht und zu erwarten ist, dass der Angeklagte diese Verteidigungsmöglichkeit ohne Verteidiger nicht wahrnehmen kann (hier kommt wieder die Gerichtserfahrung zum tragen).
- Wenn Zeugen nicht erscheinen, da sich hier die Frage stellt wie damit umzugehen ist, insbesondere ob Beweisanträge zu stellen sind.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

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