Entsprechend §140 II StPO wird einem ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn „wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint“. Wann eine solche Schwierigkeit anzunehmen ist, hat das Oberlandesgericht Köln (III-1 RVs 213/10) vor einiger Zeit nochmals anschaulich dargestellt mit folgenden (nicht abschliessenden!) Kriterien:
- Wenn der Angeklagte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf Akteneinsicht angewiesen ist, die ihm bekanntlich nur durch einen Rechtsanwalt vermittelt werden kann (dazu hier bei uns)
- Wenn ein anwaltlich vertretener Nebenkläger auftritt („Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt“).
- Wenn jemand keinerlei Gerichtserfahrung hat – namentlich: Nicht vorbestraft ist – und sich einer erheblichen Freiheitsstrafe ausgesetzt sieht (Hinweis: Wenn eine Mindeststrafe von einem jahr vorgesehen ist, liegt entsprechend §12 StGB ein Verbrechen vor, womit ab dann ohnehin nach §140 I Nr.2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist!).
- Wenn das Gesetz einen „minder schweren Fall“ vorsieht und zu erwarten ist, dass der Angeklagte diese Verteidigungsmöglichkeit ohne Verteidiger nicht wahrnehmen kann (hier kommt wieder die Gerichtserfahrung zum tragen).
- Wenn Zeugen nicht erscheinen, da sich hier die Frage stellt wie damit umzugehen ist, insbesondere ob Beweisanträge zu stellen sind.
Pflichtverteidiger-Kontakt
- Wir bieten professionelle Pflichtverteidigung, ohne Zuzahlung ab Beiordnung – die Pflichtverteidigung ist bei uns eine vollwertige Strafverteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht (keine Berufsanfänger, keine Terminsvertreter!)
- Kurzes Prozedere: Wenn Sie die Aufforderung vom Gericht erhalten haben, einen Verteidiger zu benennen, rufen Sie an – wir kümmern uns um alles!
- Wir stehen für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung an Amtsgerichten und Landgerichten in den Gerichtsbezirken der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Karlsruhe (Auflistung der konkreten Gerichte in unserer FAQ); in anderen Gerichtsbezirken übernehmen wir im Einzelfall nach Rücksprache. Im Sexualstrafrecht übernehmen wir keine Pflichtverteidigungen, bei Landgerichten machen wir Ausnahmen im Einzelfall.
- Zwingende Bedingungen sind: Korrespondenz per Mail, nur nach Maßgabe des Anwalts per Telefon oder Videobesprechung; Anzahl und Umfang der Schriftsätze, Besprechungsdauer und -häufigkeit allein nach Ermessen des Anwalts, wobei es immer mindestens zwei persönliche Besprechungen gibt
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