Kündigung erhalten – was tun?

Kündigung erhalten: Der Arbeitgeber hat Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Wenn Sie nun die Kündigung angreifen möchten oder zumindest eine anstreben, müssen Sie über eine sogenannte nachdenken. Beachten Sie, dass wenn Sie nach der ersten Kündigung und nach Erhebung der Kündigungsschutzklage weitere Kündigungen bekommen, Sie dann gegen jede einzelne weitere Kündigung ausdrücklich vor dem erheben müssen, sonst endet ihr Arbeitsverhältnis.

Kündigung erhalten – was tun?

Notieren und dokumentieren Sie als erstes genau, wann Sie die Kündigung erhalten haben, ab jetzt läuft eine Frist von 3 Wochen – wenn Sie in dieser Frist nicht aktiv werden ist es nahezu ausgeschlossen – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – hier noch etwas zu erreichen. Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Rechtsanwalt im Arbeitsrecht und bringen Sie neben den letzten Lohnbescheinigungen den Arbeitsvertrag und sonstige relevante Unterlagen zum Arbeitsverhältnis mit (Änderungsvereinbarungen, Abmahnungen, etc.). Sie sollten sich zudem sofort beim zuständigen Jobcenter melden.

Fehler im Kündigungsschreiben

Die wirksame Aussprache einer Kündigung ist an hohe formelle Voraussetzungen gebunden. So gilt die Schriftform, weswegen keine Mail, SMS oder mündliche Kündigung ausreicht, auch ein gescanntes Kündigungsschreiben ist unwirksam. Wichtig ist, dass der richtige Vertreter das Schreiben unterschrieben hat. Und vor allem ist die Kündigungsfrist einzuhalten, die hinreichend bestimmt angegeben sein muss

Kündigung erhalten - was tun? - Rechtsanwalt Ferner

Kündigungsschutzklage

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten müssen Sie zwingend innerhalb einer Frist Klagte erheben – sonst endet das Arbeitsverhältnis.

Frist für die Kündigungsschutzklage beachten

Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Die Frist beträgt drei Wochen. Binnen drei Wochen seit Zugang der Kündigung muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst ist im Regelfall keine Kündigungsschutzklage mehr möglich und die Kündigung entfaltet Wirksamkeit. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie mir sofort mitteilen, wenn Sie eine (weitere) Kündigung erhalten, und mir die Kündigung übergeben.

Steht ein arbeitsrechtlicher Notfall, wie eine Kündigung oder das Entwenden von Betriebsgeheimnissen im Raum? Wir bieten einen Notruf, der auch in diesen drängenden Situationen zur Verfügung steht, unsere Anwälte helfen profund im Arbeitsrecht, unser Notrufhandy bietet einen direkten Draht zum Anwalt: 0175 1075646

Verfahren bei einer Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Wenn Sie den Kündigungsschutzprozess gewinnen, besteht Ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter. Sofern der Arbeitgeber in der Zwischenzeit das Gehalt nicht gezahlt hat, ist dieses (unter Verrechnung mit gezahltem Arbeitslosengeld) nachzuzahlen. Verlieren Sie den Kündigungsschutzprozess, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung. Ein Recht auf Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gibt es hingegen nicht. Die Zahlung einer Abfindung als Gegenleistung für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis können die Parteien nur einvernehmlich im Wege einer Einigung (Vergleich) vereinbaren.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Im Kündigungsschutzprozess müssen Sie die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) selbst tragen, egal ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen. Dies ändert sich bei einer Fortsetzung des Prozesses als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (3. Instanz): Dort trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites, die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Je nach Ausgang des Rechtsstreits fallen außerdem Gerichtsgebühren an.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn meiner Tätigkeit zu informieren. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn der Tätigkeit erforderlich ist.

Zustellung der erhaltenen Kündigung

Muss die Kündigung vom Arbeitnehmer unterschrieben werden?

Kurz: Sie müssen nichts unterschreiben und sollten hiervon auch absehen. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, der Empfänger muss nichts unterzeichnen und verbessert damit nur die Beweissituation der Gegenseite. Bevor Sie hier ohne zu merken auch noch irgendwas anderes unterschreiben: Lassen Sie es ganz sein.

Hindert die Krankheit die Kündigung

Anders als verbreitet angenommen ist eine bestehende Krankheit kein Grund der eine Kündigung hindert. Tatsächlich ist die krankheitsbedingte Kündigung einer der häufigsten Gründe für die Aussprache einer personenbedingten Kündigung, allerdings wird man regelmäßig die Kündigung hinterfragen können, wenn der Arbeitnehmer alleine wegen einer einmaligen Krankmeldung gekündigt wurde.

Kündigung erhalten: Grundlose Kündigung möglich?

Es muss kein Kündigungsgrund vorliegen wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Beachten Sie meine Checkliste zur fristlosen Kündigung, die Anforderungen sind hier durchaus sehr hoch – lassen Sie sich beraten. Ansonsten gilt: Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift muss bei einer ordentlichen Kündigung ein Kündigungsgrund vorhanden sein. Das Kündigungsschutzgesetz greift ein ab einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von sechs Monaten und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Ausgenommen ist die Kündigung während der Probezeit und in sogenannten „Kleinbetrieben“, letztere können aber ebenfalls vom Kündigungsschutz umfasst sein. Anerkannte Kündigungsgründe sind:

  • Betriebsbedingte Kündigung: Vorhandensein dringender betrieblicher Erfordernisse
  • Personenbedingte Kündigung: In der Person des Arbeitnehmers liegen (nicht unbedingt verworfbare) Umstände welche die Arbeitsdurchführung erschweren oder verhindern. Häufigster Grund ist eine Erkrankung des Arbeitnehmers.
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Im Verhalten des Arbeitnehmers liegt eine vorwerfbare Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.