Eine wichtige Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (VII ZR 307/16) für den alltäglichen Fall einer Autoreparatur: Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck bringt, dass Voraussetzung für eine Reparatur möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden. Dabei geht der BGH so weit, ausdrücklich festzustellen, dass allgemein die Pflicht einer Werkstatt dahin gehend besteht, eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen. Damit entwickeln sich die Pflichten zur Rücksichtnahme und Beratung durch Autowerkstätten zunehmen verbraucherfreundlich, eine Werkstatt kann sich heute nicht mehr darauf zurück ziehen, schlicht Reparaturen durchzuführen – Beratung und Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen der Kunden sind in den Fokus geraten.
Pflicht zur Rücksichtnahme im Vertragsverhältnis
Dabei macht der BGH deutlich, dass dies im Kern der bekannte allgemeine Grundsatz ist, der auch nicht über Gebühr zu strapazieren ist:
Nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (…) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage besteht allerdings bereits dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichti-gung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (…)
Hinweispflichten bei Reparaturauftrag
Hierauf basierend ergibt sich dann die Pflicht, nicht nur eine mögliche Schadensursache zu erarbeiten und zu reparieren, sondern darüber hinaus die Pflicht, auf das Risiko hinzuweisen, falls mit dem Beheben des einen Fehlers nicht zwangsläufig das Problem insgesamt beseitigt werden kann. Dies insbesondere wenn weitere, den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturen notwendig sein könnten. Denn nur wenn beide Informationen vorliegen wird der Auftraggeber in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er seinen Pkw wirklich reparieren lässt.
Interessant ist, dass der BGH klarstellt, dass eine Werkstatt von dieser Hinweispflicht nicht deshalb entbunden ist, weil der mögliche weitere und kostenintensive Defekt nicht häufig ist. Auch über weniger häufige Ursachen ist in der gegebenen Situation aufzuklären. Anderes würde nur gelten, wenn es sich bei der Diagnose um eine völlig entfernte und deshalb vernachlässigenswerte Ursache für das Problem handelt.
Fazit: Werkstatt muss aufklären
Wenn also der Auftraggeber deutlich macht, dass ihm die Kosten nicht gleichgültig sind, hat die Werkstatt dies zu berücksichtigen und entsprechende Hinweise zu geben – dies insbesondere wenn die Reparatur das Risiko beinhaltet, dass Folgereparaturen notwendig sind die in keinem Verhältnis mehr zum Wert des Wagens stehen. Eine solche Hinweispflicht besteht dabei bereits vor der Beauftragung im Zuge des bei Vertragsanbahnung bestehenden vorvertraglichen Verhältnisses. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die unnötig aufgebrachten Kosten für die erste Reparatur (die ordnungsgemäß durchgeführt wurde!) wieder an den Auftraggeber zurück zu zahlen waren.
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