Ein Arbeitnehmer, der eine (ungenehmigte) Konkurrenztätigkeit ausübt, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Dies entspricht gefestigter, ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sorgt aber leider immer noch für erhebliche Probleme im Alltag, auch weil Arbeitnehmer sich mitunter verschätzen und nicht in der Lage sind, eine unerlaubte Nebentätigkeit (die regelmäßig abgemahnt werden muss) von einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit (die zur fristlosen Kündigung berechtigt) abzugrenzen.
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Wann liegt eine Konkurrenztätigkeit vor?
Der klassische Fall der Konkurrenztätigkeit ist natürlich, dass der Arbeitnehmer an die eigenen Kunden des Arbeitgebers heran tritt und diesen gegenüber eigene Leistungen erbringt und abrechnet, die in direkter Konkurrenz zu der Tätigkeit des Arbeitgebers steht. Es geht aber auch differenzierter: Wenn der Arbeitgeber einen Auftrag erhalten hat und der Arbeitnehmer nun die Arbeit ausführt, kann unterschieden werden. Sollte der Arbeitnehmer die Rechnung des Arbeitgebers übergeben bzw. in dessen Namen abrechnen, das erhaltene Geld aber „einstecken“, wäre dies eine Unterschlagung gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn er dagegen nicht im Namen des Arbeitgebers abrechnet und das Geld „einsteckt“, wäre dies eine Tätigkeit auf eigene Rechnung, somit eine Konkurrenztätigkeit (so beim hessischen Landesarbeitsgericht, 16 Sa 593/12).
Beispiel
Vor dem Arbeitsgericht Aachen hatte ich dagegen einen anderen Fall: Hier hatten sich zwei Arbeitnehmer eigene Visitenkarten gedruckt und diese, während der Tätigkeit für den Arbeitgeber, an dessen Kunden verteilt. Auch dies geht natürlich nicht und berechtigt zur fristlosen Kündigung, das Arbeitsgericht sah hier zu Recht keinen Bedarf für lange Diskussionen.
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Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass man einerseits nicht schutzlos ist – andererseits aber auch reagieren muss. Wer in Kenntnis der Konkurrenztätigkeit der Arbeitnehmer nichts unternimmt, muss sich hinterher vor Gericht streiten, ob die Duldung ein konkludentes Erlaubnis war. Wegsehen wird hier das Problem letztlich nur Vergrößern. Da bereits die Kundendaten des Unternehmens geschützt sind, ist der Schutzraum an dieser Stelle auch eher weit als eng.
Arbeitnehmer dagegen müssen aufpassen – nicht nur, weil eine fristlose Kündigung droht. Daneben ist zu sehen, dass eine Kürzung des Arbeitslosengeldes nach Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit droht.
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