Kann ich durch einen Vorstandsbeschluss aufgrund angeblichen Vereinsschädigenden Verhalten ausgeschlossen werden, wenn der Punkt „Ausschluss durch Vereinsschädigendes Verhalten“ nicht in der Satzung aufgeführt ist und wie alt dürfen diese Vorwürfe sein?
Frage: „Unser Vereinsvorsitzender möchte mich aus dem Verein ausschliessen. Dazu hat er allerlei Gründe aufgeführt die teilweise 2, 3, 5 und 8 Jahre zurückliegen und nennt dieses dann unter dem Punkt Vereinsschädigendes Verhalten. In der Satzung ist dies aber unter den Ausschlussgründen nicht aufgeführt.
Dort steht:
- bei Verstoß gegen die Satzung
- bei Verstoß gegen das Ansehen des Vereins und des Vereinssports
- bei Zahlungsverzug des Beitrages um mehr als 4 Monate
- Begründete Ausnahmen regelt der Vorstand
“
Ich kenne diese Streitfälle, weil ich sowohl Vereine als auch Vereinsmitglieder beraten und auch vertreten habe. Es hängt aus meiner Sicht viel an den konkreten Gegebenheiten, insbesondere weil man Fragen muss was an Pflichtverstössen beweisbar ist und wie man dies gewichtet, wobei Gerichte in meinen Fällen oft auch darauf geachtet haben, ob es sich um ein „verdientes Mitglied“ handelt, insbesondere mit entsprechender Mitgliedsdauer. Insoweit, um eine konkrete Auskunft zu erhalten, sollten Sie nichts ohne individuelle Beurteilung durch einen Rechtsanwalt unternehmen.
Aus meiner Sicht ist es so, dass eine satzungsmäßige Regelung nicht abschliessend ist, da dem Verein die Möglichkeit des Ausschlusses aus wichtigem Grund immer zusteht. Sofern die Satzung also nicht ausnahmsweise so zu verstehen ist, dass sie wirklich zwingend keine anderen Gründe zulassen soll (damit würde ich mich schwer tun), wird man zu dem Ergebnis kommen, dass ergänzend zu den in der Satzung statuierten Möglichkeiten der gesetzlich vorgesehene allgemeine Grund hinzutritt (so verstehe ich auch Bamberger/Roth, §25, Rn.78, 81). Sie sollten auch sehen, dass ein Vereinsausschluss keine primäre Strafe ist und auch letztlich kein Verschulden erfordert. Zu fragen ist am Ende, ob dem Verein die Mitgliedschaft dieses Mitglieds nicht mehr zumutbar ist oder eben doch. Der Ausschluss aus dem Verein kann gerichtlich nachgeprüft werden.
Aber: Im Hinblick auf die ebenso bestehende Treuepflicht des Vereins gegenüber dem Mitglied darf dieses nur ausgeschlossen werden, wenn andere Maßnahmen des Vereins nicht ausreichen! Der Verein muss andere, ihm zur Verfügung stehende und zumutbare, das Mitglied weniger belastende Maßnahmen ergreifen wenn dies im Raum steht, hier stehen insbesondere im Raum:
- ein teilweiser Entzug von Mitgliedschaftsrechten,
- der zeitweilige Ausschluss.
Beachten Sie dazu auch meinen längeren Beitrag:
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