Autofahrten unter Cannabiseinfluss

Die rechtlichen Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf Autofahrten unter Cannabiseinfluss betreffen insbesondere den relevanten Grenzwert von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut, der eine Ordnungswidrigkeit begründet. Das Amtsgericht Dortmund (729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) konnte sich nun erstmals zu dem, unter Geltung des KCanG, relevanten Grenzwert äußern.

Der Grenzwert für im Straßenverkehr wurde durch eine gesetzliche Neuregelung im § 44 KCanG adressiert. Hierbei wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis zum 31. März 2024 einen wissenschaftlich fundierten Grenzwert vorschlagen sollte. Dieser Wert wurde auf 3,5 ng/ml THC im Blutserum festgelegt. Bei diesem Wert geht man davon aus, dass die Verkehrssicherheit noch gewährleistet ist, allerdings bereits eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht ausgeschlossen werden kann.

Vor dieser Neuregelung lag der Grenzwert bei 1,0 ng/ml THC im Blut. Diese Menge wurde anhand rechtsmedizinischer Vorschläge durch die Rechtsprechung festgelegt.

Mit der Anhebung auf 3,5 ng/ml THC soll erreicht werden, dass nur Fahrer sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem zeitlichen Bezug zum Fahren steht und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist:

Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt…Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist…“

Das Gericht sieht hierin ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten, dass auch nicht durch anderweitige Vorschläge/Kritik aus Politik, Justiz, Medizin oder dem Bereich der Polizei infrage gestellt wird. Dies gilt umso mehr, dass ausweislich des § 44 KCanG keinerlei weiterer Schritt vorgesehen ist, der die Umsetzung des Grenzwertes in die verkehrsrechtliche Praxis vorsieht. Die aus der Gesetzesbegründung sich insoweit ergebende Absicht einer Kodifizierung des gefundenen Wertes spricht nicht gegen die Anwendung des Wertes bereits zum jetzigen Zeitpunkt.

In diesem konkreten Fall wurde ein Autofahrer, der unter Cannabiseinfluss stand und eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml aufwies, freigesprochen. Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC ist maßgeblich für die Beurteilung solcher Fälle seit dem 1. April 2024 .

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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