Verbreitung von „Prank“-Video unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf, 12 O 309/20, hatte sich mit einem so genannten „Prank“-Video zu beschäftigen. Hier wurde jemand versteckt dabei gefilmt, wie er sich verhält, wenn er auf der Strasse angesprochen wird mit den Worten:

„Hast Du ganz kurz 10 Minuten Zeit und 20cm Platz.“

Wenig überraschend ist die Verbreitung von Bildaufnahmen dieser Art ohne Einwilligung zu unterlassen, das Gericht nahm einen Verfahrenswert von 14.000 Euro an, was empfindliche Verfahrenskosten auslösen dürfte.

Insgesamt ist daran zu erinnern, dass nur weil etwas Mode oder verbreitet ist, es noch lange nicht zulässig sein muss – die diversen über soziale Medien geteilten so genannten „Prank“-Videos dürften jedenfalls dann rechtswidrig in ihrer Verbreitung sein, wenn keine Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde. Dass man sie im öffentlichen Raum erstellt hat, dürfte daran wenig ändern, sondern vielmehr die Schutzbedürftigkeit der (arglosen) Betroffenen sogar noch erhöhen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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