Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus einem Doppelarbeitsverhältnis

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen 9 AZR 230/22, ging es um die Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus einem Doppelarbeitsverhältnis. Eine Fleischereifachverkäuferin wurde nach einer unrechtmäßigen Kündigung in einem zweiten Arbeitsverhältnis beschäftigt und erhielt in beiden Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche, obwohl sie ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte gleichzeitig erfüllen können.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass trotz der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse ungeminderte Urlaubsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern entstehen. Dies liegt daran, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und unter Berücksichtigung des EU-Rechts (Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta) das Recht auf bezahlten Jahresurlaub erhalten bleibt:

  1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können.
  2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen.

Allerdings entschied das Gericht, dass zur Vermeidung von doppelten Urlaubsansprüchen der Urlaub, den die Arbeitnehmerin von ihrem neuen Arbeitgeber erhalten hatte, auf den Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anzurechnen ist. Diese Anrechnung soll kalenderjahresbezogen erfolgen. Das Gericht betonte, dass solche Anrechnungen sicherstellen, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr Urlaubsvergütung erhält, als sie bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, wobei die Anrechnung im Sinne der §§ 11 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog erfolgen sollte.

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Diese Entscheidung unterstreicht die komplexe Handhabung von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen Arbeitnehmer zeitgleich in mehreren Arbeitsverhältnissen stehen, insbesondere wenn eine Kündigungsschutzklage beteiligt ist. Das Gericht zeigt mit dieser Entscheidung einen Weg auf, wie der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Vermeidung von ungerechtfertigten Bereicherungen durch doppelte Urlaubsansprüche realisiert werden kann, wobei stets die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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