Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus einem Doppelarbeitsverhältnis

In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2023, Aktenzeichen 9 AZR 230/22, ging es um die Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus einem Doppelarbeitsverhältnis. Eine Fleischereifachverkäuferin wurde nach einer unrechtmäßigen Kündigung in einem zweiten Arbeitsverhältnis beschäftigt und erhielt in beiden Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche, obwohl sie ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte gleichzeitig erfüllen können.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass trotz der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse ungeminderte Urlaubsansprüche gegenüber beiden Arbeitgebern entstehen. Dies liegt daran, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und unter Berücksichtigung des EU-Rechts (Artikel 7 der 2003/88/EG und Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta) das Recht auf bezahlten Jahresurlaub erhalten bleibt:

  1. Geht ein nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können.
  2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen.

Allerdings entschied das Gericht, dass zur Vermeidung von doppelten Urlaubsansprüchen der Urlaub, den die Arbeitnehmerin von ihrem neuen Arbeitgeber erhalten hatte, auf den Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anzurechnen ist. Diese Anrechnung soll kalenderjahresbezogen erfolgen. Das Gericht betonte, dass solche Anrechnungen sicherstellen, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr Urlaubsvergütung erhält, als sie bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, wobei die Anrechnung im Sinne der §§ 11 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog erfolgen sollte.

Probleme am Arbeitsplatz? Unsere Experten für (IT-)Arbeitsrecht und Kündigungsschutz helfen Ihnen weiter!

In unserer renommierten Kanzlei bieten wir umfassende Beratung im Arbeitsrecht mit besonderem Fokus auf IT-Arbeitsrecht für Unternehmen sowie Kündigungsschutz für Verbraucher. Unser erfahrenes Team von Rechtsanwälten steht Ihnen zur Seite, um Ihre arbeitsrechtlichen Probleme zu lösen. Mit unserer spezialisierten Expertise im IT-Arbeitsrecht sind wir in der Lage, komplexe rechtliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Technologie und Arbeitsverhältnissen zu bewältigen.

Diese Entscheidung unterstreicht die komplexe Handhabung von Urlaubsansprüchen in Fällen, in denen Arbeitnehmer zeitgleich in mehreren Arbeitsverhältnissen stehen, insbesondere wenn eine beteiligt ist. Das Gericht zeigt mit dieser Entscheidung einen Weg auf, wie der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Vermeidung von ungerechtfertigten Bereicherungen durch doppelte Urlaubsansprüche realisiert werden kann, wobei stets die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.