Abmahnungen und Nachhilfe

Das Bundespatentgericht (27 W (pat) 276/09) hat festgestellt, dass der Begriff „PowerTeacher“ mangels Unterscheidungskraft nicht als eintragungsfähig ist. Dazu das BPatG:

Die Bezeichnung „PowerTeacher“ ist für das angesprochene Publikum erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Power“ und „Teacher“ gebildet, was sich insbesondere aus der Binnengroßschreibung des Buchstabens T ergibt. Der ursprünglich englischsprachige Begriff „Power“ ist seit langer Zeit im deutschen Sprachgebrauch verankert und bedeutet „Kraft, Stärke, Leistung, Wucht“. […] as zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „Teacher“ wird das Publikum ohne weiteres mit „Lehrer“ übersetzen. Jedes dieser beiden Wörter wäre in Alleinstellung für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Das Thema ist keinesfalls „exotisch“, sondern m.E. Teil eines Hypes: Nachhilfe-Dienstleistungen sind heute sehr begehrt und es lässt sich damit gutes Geld verdienen. Dabei bietet es sich sicherlich auch für Studenten an, durch ein zielgerichtetes Arbeiten gutes Geld zu verdienen. Hier lauern jedoch, wie so oft, auch markenrechtliche Hürden.

Kürzlich gab es bei uns den Fall, dass jemand abgemahnt wurde, der seinen Nachhilfekurs als „Lernprofis“ bewerben wollte – dabei existiert eine entsprechende WortBildmarke unter dem Aktenzeichen 3020100446161 (als „Lern-Profis“, eine entsprechende Wortmarke wurde unter dem Aktenzeichen 300672772 beantragt). Das Problem ist nach meinem Eindruck, dass gerade im hart umkämpften Nachhilfe-Bereich sich viele Wort-Kombinationen geradezu aufdrängen, um damit Werbung für die eigene Dienstleistung zu treiben. Wer hier zu blauäugig herangeht, riskiert eine empfindliche – andererseits ist nicht jedes Abmahnungs-Begehr bzw. jede begehrte Markenanmeldung auch berechtigt, wie das BPatG nochmals eindrücklich gezeigt hat.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.