Ist ein Regallager mit einer Sprinkleranlage ausgestattet, muss der Lagerhalter dafür Sorge tragen, dass die im Arbeitsbereich von Gabelstaplern liegenden Sprinklerdüsen nicht durch Unachtsamkeit des Fahrers beschädigt werden. Unterlässt er dies, ist er für einen Wasserschaden am Lagergut schadenersatzpflichtig.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Lagerhalter im Rechtsstreit mit einer Versicherung zum Schadenersatz. Die Versicherung hatte den Eigentümern des Lagerguts Entschädigungen gezahlt, als dies durch einen Wasserschaden beschädigt wurde. Diese Entschädigungszahlungen verlangte sie nun vom Lagerhalter erstattet.
Das OLG wies darauf hin, dass sich der Lagerhalter nur von einer Haftung für das bei ihm eingelagerte Gut freizeichnen könne, wenn der Schaden auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte abgewendet werden können. Diese Sorgfalt habe er hier nicht aufgebracht. Der Wasserschaden sei entstanden, als ein Gabelstaplerfahrer beim Beladen der Regale eine Palette so weit nach oben gefahren hatte, dass der Palettenkopf mit einer Sprinklerdüse kollidierte und dadurch die Sprinkleranlage in Gang gesetzt hatte. Der Lagerhalter habe es schuldhaft unterlassen, alles zu unternehmen, um einen solchen Vorfall zu verhindern. Die Anweisung, die oberste Regalebene nur bis zu einer Höhe von 1,80 m zu befüllen, sei nicht ausreichend gewesen. Der dann verbleibende „Sicherheitsabstand“ von 65 cm zwischen Lagergut und Hallendecke sei zu gering, um bei einer momentanen Unaufmerksamkeit des Staplerfahrers einen Schaden zu verhindern (OLG Köln, 3 U 24/03).
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