Krankenhausvertrag: Ehemann kann Ehefrau wirksam verpflichten

Unterschreibt ein Ehemann im Krankenhaus einen Behandlungsvertrag für seine Frau, wird diese dadurch wirksam verpflichtet.

Dies musste sich eine Ehefrau entgegenhalten lassen, die in nicht ansprechbarem Zustand als Notfallpatientin in ein Krankenhaus eingeliefert wurde. Ihr Ehemann unterzeichnete bei der Einlieferung einen Behandlungsvertrag. Die Krankenhauskosten wurden aber von der Krankenversicherung wegen nicht gezahlter Prämien nicht übernommen. Auch das Sozialamt erklärte, nicht zahlen zu wollen. Die Ehefrau verweigerte daraufhin die Zahlung der Behandlungskosten. Zur Begründung trug sie vor, der Ehemann sei zum Abschluss des Behandlungsvertrags nicht bevollmächtigt gewesen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle folgte ihrer Argumentation nicht und verurteilte sie zur Zahlung. Es berief sich dabei auf die gesetzliche Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der jeder Ehegatte berechtigt ist, „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. Unter diese „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ fallen die üblichen täglichen Geschäfte des Alltags. Hierzu ist nach Ansicht des OLG auch eine medizinisch gebotene ärztliche Behandlung ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen zu zählen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die mit der Behandlung verbundenen erheblichen Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute übersteigen. Das OLG hielt die Entscheidung zudem für angemessen, da nur der Ehegatte verpflichtet wurde, der auch tatsächlich operiert wurde (OLG Celle, Urteil vom 26.8.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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