Der Bundesgerichtshof (III ZR 195/20) konnte sich zu den Hinweispflichten im Rahmen des Zivilprozesses äußern: Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.
Dazu auch bei uns: Digitale Beweismittel
Ein Hinweis kann mit dem BGH nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern (…)
Zu diesen gehören auch solche, die das Gericht dem Internet entnommen hat; will es diese zur Grundlage seines Urteils machen, muss es das Ergebnis seiner Ermittlungen den Parteien zugänglich machen und ihnen durch einen Hinweis (…) die Möglichkeit zur Stellungnahme geben (…) Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (…)
Die Entscheidung ist richtig und wichtig – hier wird nur der seit Jahrzehnten gefestigte verfassungsrechtliche Grundsatz, dass man vor überraschenden Entscheidungen geschützt sein muss, konsequent fortentwickelt.
Für den Strafprozess ist dies allerdings ohne gravierende weitere Auswirkungen: Da im Strafprozess die Entscheidung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist (siehe §261 StPO) kann ein Gericht nahezu unmöglich im Urteil plötzlich überraschend mit Erkenntnissen um die Ecke kommen. Sollte tatsächlich überraschend auf diesem Wege eine Entscheidung im Raum stehen, weil das Gericht für sich Kenntnisse erlangt hat, die für die Verteidigung überraschend sind, würde der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor überraschenden Entscheidungen dann auch hier eingreifen und es wäre über die Thematisierung in der Hauptverhandlung hinaus ein gerichtlicher Hinweis auf Grund allgemeiner Hinweispflicht nach §265 StPO zu erteilen (insoweit sinngemäß MüKo, §265 Stpo, Rn.60).
- Zweites Zusatzprotokoll zu Budapest Conention on Cybercrime - 17. Mai 2022
- NIS2-Richtlinie - 16. Mai 2022
- Bericht zur Zusammenarbeit von CSIRTs und Strafverfolgungsbehörden - 15. Mai 2022