Was ist “erlangtes etwas”: Vermögensvorteile sind im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB und § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB „durch“ die rechtswidrige Tat erlangt, wenn sie dem Tatbeteiligten (§ 73 Abs. 1 StGB) oder Drittbegünstigten (§ 73b Abs. 1 StGB) aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Dies in der Weise, dass er die tatsächliche Verfügungsmacht darüber ausüben kann.
Einziehung bei mehreren Beteiligten
Bei mehreren Beteiligten ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den Vermögensgegenstand zugreifen können. Da es sich um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kommt es auf die zivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht an. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter die durch die Tat erlangte Verfügungsmacht später wieder aufgibt oder das Erlangte absprachegemäß an einen Dritten weitergibt.
Für die Tat erlangt?
Für die Tat ist etwas erlangt, wenn sich der Vermögensvorteil als Entgelt oder Lohn (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) für eine vergangene, vom Anklagesatz erfasste und tatrichterlich festgestellte Straftat darstellt. In der Rechtsprechung des BGH ist insoweit entschieden, als ‘für die Tat‘ diejenigen Vermögenswerte erlangt sind, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, 1 StR 615/15). Gleichgültig ist, ob das Entgelt vor oder erst nach der Tat geleistet wird. Erforderlich ist allein, dass es nicht bloß gelegentlich einer Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erlangt wird (BGH, 3 StR 287/02 und 3 StR 162/22).
Kausaler Zusammenhang
Zwischen der Tat und dem Erlangen des einzuziehenden Etwas muss in jedem Fall ein Kausalzusammenhang bestehen (BT-Drucks. 18/11640, S. 78). Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die rechtswidrige Tat im materiellen Sinn (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die strafrechtswidrige Bereicherung in Form eines messbaren Vermögensvorteils entfiele. Am erforderlichen Kausalzusammenhang mit der rechtswidrigen Tat fehlt es daher für solche Vermögenswerte, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte zufließen oder als Ersatzgegenstände im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB (vgl. BT-Drucks., aaO).
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