Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen

Das Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie das Landgericht Frankenthal (7 Qs 311/20) deutlich macht, das insoweit die bisher konfuse Rechtsprechung zusammenfasst:

Hinsichtlich der Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 – 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen – insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen – das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele.

Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen. Um eine größere Versammlung oder Demonstration handelte es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. 

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.