Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen

Das Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie das Landgericht Frankenthal (7 Qs 311/20) deutlich macht, das insoweit die bisher konfuse Rechtsprechung zusammenfasst:

Hinsichtlich der des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 – 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen – insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen – das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele.

Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen. Um eine größere Versammlung oder Demonstration handelte es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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