Das Anfertigen von Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie das Landgericht Frankenthal (7 Qs 311/20) deutlich macht, das insoweit die bisher konfuse Rechtsprechung zusammenfasst:
Hinsichtlich der Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 – 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen – insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen – das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele.
Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen. Um eine größere Versammlung oder Demonstration handelte es sich im vorliegenden Fall offensichtlich nicht.
Zum Thema „Aufnahmen von Polizisten“ bei uns:
- Grundsätzlicher Überblick: Fotografieren und Filmen von Polizisten bei Polizeieinsatz erlaubt
- VG Aachen: Wann dürfen Polizisten eigene Aufnahmen verhindern?
- OLG Düsseldorf zum filmen von Polizisten
- OLG Köln zum Persönlichkeitsrecht von Polizisten
- LG Osnabrück, LG Frankenthal und LG Aachen
- EGMR zur Pressefreiheit bei Ablichtungen von Polizisten
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