Das AG Potsdam (37 C 454/13) hat einem Nachbarn aufgegeben, es zu unterlassen, das Grundstück seines Nachbarn mit einer Drohne – gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet – zu überfliegen. Das Gericht hat nachvollziehbar erklärt, dass bereits das Überfliegen eines eingefriedeten Grundstückes mit einer Drohne eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt:
Das (…) Führen der Flugdrohne über das Grundstück (…) unter Übertragung von Bildern in Echtzeit (die Kamera war unstreitig während des gesamten Fluges eingeschaltet), stellt einen Eingriff in das (…) Persönlichkeitsrecht des Klägers in Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ dar. Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können (…) Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen (…)
Zu Recht vertieft das Gericht nicht abschliessend wie sich eine installierte Kamera auswirkt: Ein Überflug des privaten Bereichs des eingefriedeten Gartens ist immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, auch wenn es dem Betreiber der Drohen vielleicht wirklich nur um harmlosen Spass geht. Zu schwerwiegend ist der Eingriff, es besteht ein grundsätzliches Unterlassungspotential.
Aus der Entscheidung:
Der Eingriff des Beklagten in die so geschützte Privatsphäre des Klägers ist auch nicht gerechtfertigt. Die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hat hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten, zumal es genug Flächen und Räume gibt, in denen der Beklagte seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung des bodennahen Luftraums durch Modellflugzeuge und ähnliches gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG ein lückenloser Schutz gegen Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht gegeben sein könne, da sich sonst schnell ein Totalverbot für den Drohnennutzer ergebe (Regenfus a. a. O., 801). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Drohnen sind anders als die in § 1 Abs. 1 LuftVG genannten Flugobjekte mit Kameras ausgestattet. Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbies“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug per Fernbedienung zu steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.
Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall – einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis – das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden kann, sondern in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat. Auch nach der zitierten Literaturansicht muss jedenfalls bei einem gezielten Beobachtungsflug die Abwägung zugunsten der Privatsphäre ausfallen (vgl. a. a. O. 801).
Aufgrund der Rechtsverletzung hat der Kläger gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Diese wird aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung vermutet (BGH NJW 2012, 3781; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., 2014 § 1004 Rn. 32). An deren Widerlegung sind hohe Anforderungen zu stellen; eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus (a. a. O.; Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2013, § 1004 Rn. 292 m. w. N.). Eine solche hat der Beklagte aber weder in dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 16.7.2013 noch im Verlauf des Rechtsstreits abgegeben.
Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger und die Zeugin Dr. H. aus dem Haus… ausgezogen sind. Der Kläger ist nach wie vor Eigentümer des Grundstückes. Er hat unabhängig von der aktuellen und künftigen konkreten Nutzung einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen seines geschützten Privatbereichs.
- Captagon im deutschen Strafrecht: Ein Überblick - 8. Oktober 2024
- Perfctl: Neue, heimtückische Malware, die Millionen von Linux-Servern bedroht - 7. Oktober 2024
- Datenschutzverstöße durch E-Mail-Weiterleitung: Haftungsrisiken für Geschäftsführer - 6. Oktober 2024