Zugriff auf Mails des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

Beim Landgericht Erfurt (1 HK O 43/20) ging es um die Frage, um das Unternehmen auf das dienstliche Mail-Postfach (hier: eines Vorstandsmitglieds) Zugriff nehmen darf, wenn die private Nutzung von E-Mail und Internet den Vorstandsmitgliedern ausdrücklich erlaubt war.

Kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis

Einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis sah das Gericht nicht, da die Voraussetzungen der §§ 4488 TKG lagen aus Sicht des Gerichts nicht vor, da das Unternehmen nicht als Diensteanbieter im Sinne des TKG einzustufen ist, was das Gericht sehr ausführlich begründet:

Nach § 3 Nr. 6 TKG ist Diensteanbieter, wer ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Dies trifft vorliegend nicht zu, da es im Verhältnis zwischen den Parteien an einer Geschäftsmäßigkeit fehlt (…). Ein geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten setzt zudem gemäß § 3 Nr. 10 TKG ein an Dritte gerichtetes Angebot voraus. Beschäftigte sind im Verhältnis zum Arbeitgeber aber nicht als Dritte anzusehen (…).

Auch nach dem Sinn und Zweck des TKG ist ein Arbeitgeber bei erlaubter Privatnutzung von E-Mail-Accounts nicht Diensteanbieter. Nach § 1 des Gesetzes besteht dessen Zweck darin, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Intention ist insofern wettbewerbsrechtlich ausgerichtet (vgl. auch BT-Drs. 13/3609, S. 36). In diesem Sinne tritt ein die private Nutzung eines E-Mail-Accounts gestattender Arbeitgeber nicht als Telekommunikationsanbieter am Markt auf. Vielmehr ist er als Nutzer anzusehen, der selbst Dienste in Anspruch nimmt und diese an weiterleitet. Das TKG wiederum ist nicht darauf angelegt, unternehmensinterne Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln (…)

Dass nach der Gesetzesbegründung zu § 82 TKG Nebenstellenanlagen in Betrieben, die zur privaten Nutzung überlassen werden, dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (…) kommt vor diesem Hintergrund systematisch nicht zum Tragen. Insofern verkennt die Kammer… auch nicht, dass die Datenschutzbehörden Arbeitgeber als Telekommunikationsdiensteanbieter einordnen, wenn sie Mitarbeitern die private Nutzung des Internets oder des betrieblichen E-Mail-Postfachs erlauben. Das entscheidende Kriterium ist auch hier, dass Arbeitgeber Telekommunikationsdienste nicht zielgerichtet für Dritte nach außen erbringen, sondern diese den Beschäftigten in erster Linie überlassen, damit sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten betriebsintern erbringen können.


Keine weiteren Rechtsverletzungen bei Zugriff auf Mails

Im Übrigen geht es dann relativ schnell:

  • § 206 StGB: Dies steht nicht im Raum, wenn der Arbeitgeber weder Inhaber noch Beschäftigter eines Unternehmens ist, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt – hier ist der Anwendungsbereich des Straftatbestandes nicht eröffnet.
  • § 202a StGB: Das nicht nicht im Raum, wenn der Arbeitgeber allein auf dienstliche E-Mails zugreift. Es muss sich schon ergeben, dass unbefugt Zugang zu Daten, die nicht für den Arbeitgeber bestimmt waren, verschafft wurde. 
  • Auch im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sieht man kein Problem: Zum einen steht dies nicht im Raum, wenn ein Zugriff allein auf dienstliche E-Mails erfolgt; ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich wäre mit dem Landgericht ausdrücklich aber auch nicht rechtswidrig erfolgt.

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Zugriff auf Mails durch Arbeitgeber ist möglich

Im Fazit eine weitere Klarstellung (entsprechende Rechtsprechung diverser Landesarbeitsgerichte gibt es schon länger), die nochmals untermauert, dass dieser Bereich, also die Frage des Zugriffs auf Mails des Arbeitnehmers bei erlaubter privater Nutzung, jedenfalls zivilrechtlich und arbeitsrechtlich massiv entschärft ist. Dass man gleichwohl bedacht vorgehen sollte und insbesondere einen Zugriff auf private Mails, die im gleichen Postfach lagern, unterbinden muss, liegt auf der Hand. Zum Thema auch bei uns:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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