Das Landgericht Wuppertal (12 O 43/10) hat einem UNternehmen untersagt, in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) für “Auslaufmodelle” zu werben, wenn diese vom Hersteller gar nicht mehr ausgesprochen werden, soweit die Produkte selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind:
Die Bezugnahme auf eine Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist unter anderem dann als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (vgl. BGH GRUR 2004, 437, [BGH 29.01.2004 – I ZR 132/01] m.N.).
Die benannte Rechtsprechung ist ein weiterer Baustein zum Thema “Auslaufmodelle”, dabei gibt es eine Vielzahl von Facetten: SO darf nicht verschwiegen werden, dass es sich überhaupt um ein Auslaufmodell handelt, es darf aber auch nicht von einem Auslaufmodell die Rede sein, wenn es noch gar keines ist. Mit einer “veralteten” UVP darf dann durchaus noch geworben werden, es muss aber klar sein, dass es sich um eine frühere und heute nicht mehr existierende UVP handelt.
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