BGH ändert Rechtsprechung zur Werklohnforderung nach Vertragskündigung : Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig.
Mit dieser aktuellen Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung. Bisher sollte der Werklohnanspruch des Bauunternehmers mit der vorzeitigen Kündigung des Bauherrn automatisch fällig werden, eine Abnahme wurde bisher nicht für notwendig erachtet. Dies gilt nun nicht mehr.
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Nunmehr müsse in jedem Fall eine Abnahme erfolgen. So sehe das Gesetz grundsätzlich die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers. Soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Bauvertrag gehe, bestehe kein rechtfertigender Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer wegen der Kündigung des Vertrags lediglich eine Teilleistung erbracht habe. Durch den Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung würde ohne einen überzeugenden Grund der Unternehmer selbst in denjenigen Fällen besser gestellt, in denen er Anlass zur Kündigung gegeben habe. Diese „Ungerechtigkeit“ werde durch die Änderung der Rechtsprechung vermieden (BGH, VII ZR 146/04).
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