Scheidung: Gesamtschuldnerausgleich bei getrennt lebenden

Getrennt Lebende: Kein Gesamtschuldnerausgleich für Kosten der allgemeinen Lebensführung (Urteil OLG Oldenburg, 12 UF 22/05). Bei Getrenntlebenden findet im Zweifel kein Gesamtschuldnerausgleich für solche Ausgaben statt, die einer der Ehegatten getätigt hat, um hierdurch Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten.

 

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall zweier Eheleute, die in einem gemeinsam angemieteten Haus getrennt lebten. Der Ehemann hatte die Rechnungen für Energieversorgung, Telefon und Miete bezahlt. Als er später von seiner Ehefrau die Hälfte der Ausgaben erstattet verlangte (Gesamtschuldnerausgleich), verweigerte diese die Zahlung. Die Zahlungsklage des Ehemanns wurde abgewiesen.

 

Das OLG erkannte zwar an, dass nach einem Scheitern der Ehe Zahlungen auf gemeinsame Verbindlichkeiten zu einem Ausgleichsanspruch unter den Eheleuten führen können. Voraussetzung hierfür sei aber, dass es sich tatsächlich um gemeinsame Verbindlichkeiten handele. Daran fehle es vorliegend. Die betreffenden Ausgaben seien nämlich Zahlungen für den laufenden Lebensbedarf der Eheleute gewesen. Damit habe es sich durchweg um Unterhaltsleistungen gehandelt. Der Begriff des Unterhalts beschränke sich dabei nicht auf Ausgaben des täglichen Bedarfs. Er umfasse vielmehr alle Leistungen, die einen Bezug zum Familienunterhalt hätten. Bei solchen Zahlungen bestehe die gesetzliche Vermutung, dass Ehegatten im Zweifel auch dann keinen Ausgleich beanspruchen wollten, wenn die Leistung eines Ehegatten den Umfang seiner gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltspflicht übersteige. Diese Vermutung hätte der Ehemann zwar widerlegen können. Dazu hätte er aber bereits bei Zahlung der jeweiligen Beträge einen Rückforderungswillen gehabt haben müssen. Zudem hätte er dies der Ehefrau unmissverständlich deutlich machen müssen. Das habe er vorliegend jedoch nicht getan.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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