Werberecht: PKW-Werbung mit Überführungskosten im Sternchenhinweis unzulässig?

Das Kammergericht (5 U 103/11) hat entschieden, dass die Angabe von „Überführungskosten“ in einem Zusatztext, auf den mit einem „Sternchen“ (so genannter „Sternchenhinweis“) hingewiesen wird, unzulässig sein soll. Interessant ist dabei als erstes, dass sich die Richter wohl sogar bereit wären, in dem Begriff „Überführungskosten“ eine Irreführung der Verbraucher zu erkennen:

Schon der hier von der Händlerseite stets verwendete Begriff der Überführungskosten sucht nach Auffassung des Senats die Argumentationsgedanken in diesem Zusammenhang im Grunde in eine unrichtige, verbraucherunfreundliche Sicht zu lenken. Denn das sind nicht „Kosten“ des Letztverbrauchers, sondern solche des Händlers, der nämlich in seinem Ladengeschäft Waren an Letztverbraucher anzubieten, zu verkaufen und zu veräußern sucht, und dessen alleinige Sache es deshalb ist, diese Ware überhaupt erst einmal in sein Ladengeschäft gelangen zu lassen. Letztverbraucher schließen mit Pkw-Händlern regelmäßig keine Transportverträge, sondern Kaufverträge. Der Pkw-Handel mit Neufahrzeugen ist (jedenfalls in seiner herkömmlichen und auch hier in Rede stehenden Spielart) kein Fernabsatzgeschäft. Deshalb gibt es keine Versandkosten und im Grunde auch keine Überführungs“kosten“, dies jedenfalls nicht für den Käufer.

In der Begrifflichkeit eine Irreführung zu erkennen, ginge wahrscheinlich am Ende doch etwas weit, weswegen das Kammergericht den Weg nicht zu Ende ging – aber diese Aussagen sind durchaus bemerkenswert und lassen aufhorchen.

Wirklich bemerkenswert aber ist es, dass das Kammergericht vollkommen bewusst die neu entwickelte Rechtsprechung des BGH zum neuen Verbraucherleitbild ignoriert oder besser ausgedrückt: Umgeht. Man verweist nämlich darauf, dass es hier nicht primär um eine Irreführung der Verbraucher geht! Man prüft vielmehr einen Verstoss gegen die Preisangabenverordnung und sagt, dass es um die „verbraucherunfreundliche Erschwerung des Preisvergleichs und die Absenkung der allgemeinen Preistransparenz“ geht. Damit ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Sternchenhinweise nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung plötzlich passé.

Genau ein solcher Verstoss wird dann am Ende auch erkannt: Ein verstoss gegen die Preisangabenverordnung, somit letztlich eine Unzulässigkeit der (bis heute weit verbreiteten!) Werbeanzeigen in denen „Überführungskosten“ separat ausgewiesen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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