Vorratsdatenspeicherung: Gerichtliche Kontrolle notwendig

Privatleben und Verfolgung schwerer Straftaten: Das Gericht, das für die Genehmigung des Zugangs zu Telefonverbindungsdaten zur Ermittlung der Täter einer Straftat zuständig ist, für deren Verfolgung das nationale Recht einen solchen Zugang vorsieht, muss befugt sein, diesen Zugang zu verweigern oder einzuschränken, so der EUGH (C-178/22).

Nach italienischem Recht gehört der schwere zu den Straftaten, die es rechtfertigen, dass nach vorheriger richterlicher Genehmigung von einem Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste Telefonverbindungsdaten erlangt werden. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Zugang zu solchen Daten nur in Bezug auf Daten von Personen gewährt werden darf, die im Verdacht stehen, in eine schwere Straftat verwickelt zu sein, und stellt klar, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die „schweren Straftaten“ zu definieren.

Allerdings muss das für die Genehmigung dieses Zugangs zuständige Gericht befugt sein, diesen Zugang zu verweigern oder einzuschränken, wenn es feststellt, dass der durch den Zugang verursachte Eingriff in die Grundrechte auf Achtung
des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einen schweren Eingriff darstellt, und demgegenüber offensichtlich ist, dass es sich bei der betreffenden Straftat angesichts der im betreffenden Mitgliedstaat vorherrschenden gesellschaftlichen Bedingungen nicht um eine schwere Straftat handelt.


Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen betreffend den schweren Diebstahl zweier Mobiltelefone hat die
Staatsanwaltschaft (Bozen) bei einem italienischen Gericht die Genehmigung beantragt, bei sämtlichen Telefongesellschaften die Telefonverbindungsdaten der gestohlenen Telefone zu erheben, um die Täter des Diebstahls zu ermitteln.

Das italienische Gericht hat Zweifel, ob das italienische Gesetz, auf das dieser Antrag gestützt ist, mit der „Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“ vereinbar ist, da dieses Gesetz die Verfolgung von Straftaten vorsehe, die nur eine begrenzte sozialschädliche Wirkung entfalten würden und keinen schweren Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten rechtfertigten, und da den italienischen Gerichten kein Bewertungsspielraum in Bezug auf die konkrete Schwere einer in Rede stehenden Straftat eingeräumt werde.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der durch den Zugang zu den Telefonverbindungsdaten verursachte Eingriff in die genannten Grundrechte als schwerer Eingriff eingestuft werden kann, und bestätigt, dass ein solcher Zugang nur zu Daten von Personen gewährt werden darf, die im Verdacht stehen, in eine schwere Straftat verwickelt zu sein. Er stellt klar, dass die Definition der „schweren Straftaten“ für die Anwendung der in Rede stehenden Sache der Mitgliedstaaten ist. Das Strafrecht fällt nämlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, soweit die Union in diesem Bereich keine Rechtsvorschriften erlassen hat. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten diesen Begriff und im weiteren Sinne den Begriff „schwere Kriminalität“ nicht dadurch verfälschen, dass sie Straftaten einbeziehen, bei denen es sich angesichts der vorherrschenden gesellschaftlichen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat offensichtlich nicht um schwere Straftaten handelt, auch wenn der Gesetzgeber dieses Mitgliedstaats vorgesehen hat, sie mit einer im Höchstmaß von drei Jahren zu bedrohen. Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass eine Schwelle, die unter Bezugnahme auf eine solche Strafe festgelegt wird, insoweit nicht als übermäßig niedrig anzusehen ist. Die Festlegung einer Schwelle, ab der die für die Ahndung einer Straftat vorgesehene Freiheitsstrafe es rechtfertigt, diese Straftat als schwere Straftat einzustufen, verstößt ferner nicht zwangsläufig gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.

Vor allem im Hinblick auf eine Prüfung, dass keine Verfälschung des Begriffs „schwere Kriminalität“ vorliegt, ist es jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten, wenn er die Gefahr eines schweren Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person birgt, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird. Zudem müssen die Gerichte bzw. unabhängigen Verwaltungsstellen, die diese vorherige Kontrolle vornehmen, befugt sein, diesen Zugang zu verweigern oder einzuschränken, wenn sie feststellen, dass ein solcher Zugang einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt, und demgegenüber offensichtlich ist, dass die betreffende Straftat
angesichts der im betreffenden Mitgliedstaat vorherrschenden Bedingungen tatsächlich nicht zur schweren Kriminalität gehört.

Sie müssen nämlich in der Lage sein, für einen gerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Ermittlungen und den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten zu sorgen. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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